Leistungsbeschreibung
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, heimatlose Ausländer/innen, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Diese Personen unterliegen dem deutschen Personalstatut. Die Voraussetzungen für eine Eheschließung richten sich nach deutschem Recht.
- Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer/innen, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland möglich.
Das Ehefähigkeitszeugnis, dessen ein/e Ausländer/in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zur Eheschließung im Ausland bedarf, wird auf Antrag Personen mit deutschem Personalstatut ausgestellt.
Dies sind:
- Staatenlose,
- heimatlose Ausänder/innen,
- Asylberechtigte und
- anerkannte Flüchtlinge.
An wen muss ich mich wenden?
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verfahrensablauf
- Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
- Steht der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegen und sind die erforderlichen Angaben zu beiden Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Gebühren / Kosten
- Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Benötigte Unterlagen
- Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht.
- Durch öffentliche Urkunden sind nachzuweisen:
- der Personenstand,
- der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt,
- die Staatsangehörigkeit
- sowie ggf. die letzte Eheschließung und deren Auflösung oder die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft.
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Standesamt - Anmeldung zur EheschließungDomfreihof 1b
54290 Trier
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
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