Leistungsbeschreibung
- Elterngeld Bewilligung
- Ersatz für einen Teil des Einkommens, das bei Freistellung von der Arbeit zur Betreuung des Kindes nach Geburt wegfällt
- drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
- ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterstützen bei partnerschaftlicher Aufteilung der Familien und Erwerbsarbeit
- Elterngeld auch möglich u.a. für
- Erwerbslose
- Studierende
- Alleinerziehende
- Adoptivkinder/Kinder in Adoptionspflege
- zuständig: regionale Elterngeldstellen
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- Antrag für Geburten bis 31.03.2024
- Antrag für Geburten ab dem 01.04.2024
- kann persönlich oder per Post eingereicht werden (per Fax nicht möglich)
- wichtig: er ist von beiden Elternteilen auszufüllen und zu unterschreiben
- auch wenn nur von einer Person beantragt wird
Änderungen während der Bezugszeit
- wie Bankverbindung, Bezugsmonate etc. sind schriftlich mitzuteilen
Geschwisterbonus
- der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag besteht bei 2 Kindern im Haushalt so lange, bis das ältere Geschwisterkind 3 Jahre alt ist
- bei 3 und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens 2 der älteren Geschwisterkinder das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- mit dem Ende des Bezugsmonats, in dem das ältere Geschwisterkind sein 3. bzw. 6. Lebensjahr vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
Spezielle Hinweise für Trier
Kein Anspruch
- bei Überschreitung der Höchstgrenze des zu versteuernden Einkommens im Kalenderjahr vor der Geburt:
- 250.000 Euro bei Alleinerziehenden
- 500.000 Euro bei Verheirateten
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständige Stelle
Zuständig sind in Rheinland-Pfalz die Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen.
Liste der Elterngeldstellen in Rheinland-Pfalz
Suche der Elterngeldstelle nach Postleitzahl
Anträge / Formulare
Antrag für Geburten ab 01.04.2024
Infos zum Datenschutz
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid.
- Klage vor dem Sozialgericht
Gebühren / Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)
Gegebenenfalls weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
- Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum
Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.
Spezielle Hinweise für Trier
- Antrag
- Geburtsurkunde
- Bescheinigung der Krankenkasse über gezahltes Mutterschaftsgeld
- Lohn-/Gehaltsbescheinigungen in Kopie:
- der letzten 12 Monate vor dem Monat in dem der Mutterschutz beginnt, wenn Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht
- ansonsten der letzten 12 Monate vor dem Monat des Geburtsmonats
- bei Selbstständigen, Gewerbebetreibenden oder Land- und Forstwirten:
- Einkommenssteuerbescheid des vorherigen abgeschlossenen Kalenderjahres
- falls noch nicht vorhanden die Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschussrechnung vom Steuerberater und letzter abgeschlossener Einkommenssteuerbescheid)
- zusätzlich Informationen über:
- Steuerklasse vor Geburt (Mehrzahl der Monate ist massgeblich)
- Kirchensteuer
- Sozialversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Besonderheiten
Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.
Weitere Informationen, eine ausführliche Broschüre und der Gesetzestext des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) stehen zum Download auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums bereit. Dort finden Sie auch einen Elterngeldrechner, mit dem Sie die Höhe Ihres Elterngeldanspruchs grob ermitteln können.
Bundesfamilienministerium
Spezielle Hinweise für Trier
- gilt für alle ab dem 01.01.2007 geborenen oder ab diesem Zeitpunkt adoptierten Kinder
- auch Adoptiveltern können ab Aufnahme eines Kindes Elterngeld beziehen, sofern das Kind das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Elterngeld kann monatlich halbiert werden, dann verdoppelt sich der Bezugszeitraum, allerdings bei gleicher Höhe des Gesamtbetrages
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Bearbeitungszeit
Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
Spezielle Hinweise für Trier
- ca. 6 - 8 Wochen nach Antragseingang
Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.
Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Wo erhalte ich eine Bescheinigung für gezahltes Elterngeld zur Vorlage beim Finanzamt?
- seit Anfang 2012 werden keine gesonderten Bescheinigungen (für Finanzamt) über gezahltes Elterngeld mehr ausgestellt
- alle Daten über gezahltes Elterngeld aus dem vergangenen Jahr wurden an die zuständigen Finanzämter übermittelt
- ansonsten gilt der Bescheid als Nachweis
Wird das Einkommen bei Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschutz nach der Geburt immer angerechnet?
- Ja, dieses wird immer (egal in welcher Höhe) angerechnet
- Ausnahme:
- wenn nur der monatliche Sockel von 300 Euro beantragt wurde
- es sind Nachweise vorzulegen, dass die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt
Wie lange erhalte ich Elterngeld?
- wird kein Mutterschaftsgeld bezogen, wird Elterngeld für das 1. Lebensjahr des Kindes (12 Monate Basiselternged oder 24 Monate Elterngeld Plus) gezahlt
- der Bezug von Mutterschaftsgeld wird beim Elterngeld angerechnet, d. h. der Bezugszeitrum des Elterngeldes verkürzt sich um den Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes nach der Geburt
- wechseln sich die Eltern für mindestens 2 Monate in der Betreuung ab, verlängert sich die Bezugsdauer auf 14 Monate, sofern der Partner einen Einkommensverlust in dieser Zeit hat
- Alleinerziehende erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, die Leistung über die vollen 14 Monate, allerdings wird das Mutterschaftsgeld auch auf diesen Zeitraum angerechnet
- wenn sie vorher beschäftigt waren und deshalb einen Einkommensverlust haben und die alleinige Personensorge für das Kind beim Alleinerziehenden ist und die Voraussetzungen für den Entlassungsbetrag für Alleinerziehende vorliegt und der andere Elternteil weder mit der Mutter noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt
Was bekommen Eltern, die nicht berufstätig sind?
- 300,00 Euro, sofern kein Elternteil Grenzgänger ist (z. B. Vater arbeitet in Luxemburg)
- bei Grenzgängern je nach Einzelfall unterschiedlich
Erhalten Hartz IV-Empfänger ab 2011 noch Elterngeld?
- Hartz IV-Empfänger haben weiterhin Anspruch auf Elterngeld
- dieses wird jedoch seit 01.01.2011 voll auf die SGB II-Leistungen angerechnet
Wird das Elterngeld gekürzt, wenn der Antragsteller in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist eine Ausbildung absolviert hat und Ausbildungsvergütung erhalten hat?
- das Elterngeld errechnet sich auch aus dem Einkommen (auch Ausbildungsvergütung) der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist
- solange die Mutter sich noch in Ausbildung befindet, kann sie während des Elterngeldbezuges auch über 30 Wochenstunden arbeiten
- es wird dann allerdings das Nettoeinkommen angerechnet und dementsprechend das Elterngeld gekürzt
Was ist im Falle eines Wohnortwechsels zu veranlassen?
- ist das Elterngeld bereits bewillig, neue Anschrift der Behörde am bisherigen Wohnort mitteilen
- ergeben sich auch noch sonstige Änderungen zum bereits bewilligten Antrag (z. B. nachträgliche Beantragung von Partnermonaten), ist dies bei der Behörde am neuen Wohnort mitzuteilen
Können Eltern, die sich die Betreuung teilen und Elterngeld für 14 Monate beziehen, auch parallel zu Hause bleiben?
- ja
- hiervon ausgenommen sind Grenzgänger (Anfragen hierzu ans Fachamt geben)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - ElterngeldViehmarkt 20
54290 Trier
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 115
Telefon: +49 651 718-0
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
jugendamt@trier.de