Leistungsbeschreibung
- Erlaubnis für Großraum und Schwerverkehr Erteilung für Großraum- und Schwertransporte auf öffentlichen Straßen ist eine Genehmigung notwendig
- ausschlaggebend sind unter anderem
- die Ladung,
- die Abmessungen,
- die Achslasten und
- das Gesamtgewicht
- beim Transport über öffentliche Straßen
- Erteilung der Genehmigung ist kostenpflichtig
- Voraussetzungen:
- für den beantragten Transport darf die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommen
- es müssen geeignete Straßen zur Verfügung stehen
- die Ladung muss unteilbar sein
- bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.
- zuständig: Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, oder sich der Sitz des den Transport durchführenden Unternehmens befindet
- bei ausländischen Unternehmen: die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird
Großraum- und Schwertransporte sind Fahrzeuge oder deren Ladungen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebenen Maße und Gewichte überschritten werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis und/oder eine Ausnahmegenehmigung für den Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen auf öffentlichen Straßen, wenn:
- die Ladung,
- die Abmessungen,
- die Achslast oder
- das Gesamtgewicht
die gesetzlich allgemeinen zugelassenen Grenzen überschreiten.
Zuständig für Ihre Antragstellung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, oder sich der Sitz des den Transport durchführenden Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen ist die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.
Spezielle Hinweise für Trier
Antragstellung
- ausschließlich über Internet www.vemags.de
- nur in Ausnahmefällen per Fax
Genehmigung
- Für den beantragten Transport darf die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommen.
- Es müssen geeignete Straßen zur Verfügung stehen.
- Sie müssen eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis zur Zuständigkeit: Firmen aus Luxemburg stellen den Antrag bei der Behörde, in dessen Bereich sie als erstes einfahren (ist i.d.R KV Trier-Saarburg)
- die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird in den Fällen der §§ 32, 34, 47 und 52 StVZO vom LBM, Außenstelle Trier, erteilt. Alle weiteren Ausnahmegenehmigungen werden vom Amt für Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse erteilt
- Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen nach §§ 29, 46 StVO erteilt die StadtRaum Trier - Straßenverkehrsbehörde, sofern im Stadtgebiet die Fahrt beginnt oder sich die Betriebsstädte oder Zweigniederlassung in Trier befindet
Zuständige Stelle
In Rheinland-Pfalz können die Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen bei den Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. der großen kreisangehörigen Städte beantragt werden.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr können Sie online, per Post oder per Fax beantragen.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Sie reichen den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen über den Online-Dienst Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) ein.
- Gegebenenfalls benötigt die Behörde weitere Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag hinzufügen müssen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob die Erlaubnis erteilt werden kann.
- Unter Umständen wird die Erlaubnis unter Auflagen erteilt. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis oder die Ablehnung sowie den Gebührenbescheid online über das Portal.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- In manchen Bundesländern müssen Sie vor einer Klage erst Widerspruch bei der Behörde erheben.
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
Erlaubnis- / Ausnahmegenehmigung:
- 80,00 Euro Einzel bis 3 Monate
- 200,00 Euro Dauer pro Jahr
Benötigte Unterlagen
Ihr Antrag sollte beinhalten:
- Geltungszeitraum
- genaue Wegstrecke
- Abmessungen, Achslast- und Gesamtgewichtsangabe
- Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
- schriftlicher Haftungsausschluss
- Gegebenenfalls Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- Sie müssen gesondert eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen, wenn nicht nur die Ladung von den zulässigen Abmessungen abweicht, sondern auch ein Spezialfahrzeug verwendet wird, das bereits unbeladen nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht. Einen Nachweis dieser Ausnahmegenehmigung müssen Sie Ihrem Antrag beifügen.
Je nach Antrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
- ohne Anhörung sofort bis 2 Tage
- mit Anhörung bis zu 4 Wochen
Zuständig
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM)
Dasbachstr. 15c
54292 Trier
Montag - Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 15:00 Uhr
Terminvereinbarung erforderlich!
Telefon: +49 651 9796-0
Fax: +49 651 9796-1480
E-Mail:
LBM@LBM-Trier.rlp.de
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - StrassenverkehrsbehördeAm Grüneberg 90
54294 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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