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Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis
  • verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können
  • dazu gehören zum Beispiel:
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
    • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
    • Leichtkrafträder
    • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
    • motorisierte Krankenfahrstühle
    • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
    • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Fahrzeuge, die nach Verordnung der Europäischen Union (EU) einem genehmigten Typ entsprechen, erhalten Betriebserlaubnis automatisch vom Hersteller
  • Einzelbetriebserlaubnis muss beantragt werden für nicht genehmigte Fahrzeuge, zum Beispiel:
    • selbstkonstruierte Fahrzeuge
    • Einzelproduktionen
    • Fahrzeuge aus Kleinserien
    • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne Typgenehmigung
  • gilt auch bei Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit Kennzeichen, die vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurden
  • für Einzelbetriebserlaubnis ist ein Gutachten einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erforderlich
  • kann mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden
  • die Betriebserlaubnis bleibt so lange bestehen, bis
    • Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
    • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
    • angeordnete Um- oder Rückbauten nicht ausgeführt werden,
    • das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wird oder
    • die Betriebserlaubnis ausdrücklich entzogen wird
  • wenn Betriebserlaubnis erlischt, kann mit einem Gutachten einer oder eines anerkannten Sachverständigen eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden
  • zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
  • Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis
  • verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können
  • dazu gehören zum Beispiel:
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
    • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
    • Leichtkrafträder
    • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
    • motorisierte Krankenfahrstühle
    • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
    • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Fahrzeuge, die nach Verordnung der Europäischen Union (EU) einem genehmigten Typ entsprechen, erhalten Betriebserlaubnis automatisch vom Hersteller
  • Einzelbetriebserlaubnis muss beantragt werden für nicht genehmigte Fahrzeuge, zum Beispiel:
    • selbstkonstruierte Fahrzeuge
    • Einzelproduktionen
    • Fahrzeuge aus Kleinserien
    • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne Typgenehmigung
  • gilt auch bei Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit Kennzeichen, die vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurden
  • für Einzelbetriebserlaubnis ist ein Gutachten einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erforderlich
  • kann mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden
  • die Betriebserlaubnis bleibt so lange bestehen, bis
    • Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
    • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
    • angeordnete Um- oder Rückbauten nicht ausgeführt werden,
    • das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wird oder
    • die Betriebserlaubnis ausdrücklich entzogen wird
  • wenn Betriebserlaubnis erlischt, kann mit einem Gutachten einer oder eines anerkannten Sachverständigen eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden
  • zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
  • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • Leichtkrafträder
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind und die zu einem durch die Europäische Union (EU) genehmigten Typ gehören, durch den Hersteller ausgehändigt.

Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:

  • selbstkonstruierte Fahrzeuge
  • Einzelproduktionen
  • Fahrzeuge aus Kleinserien
  • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung

Auch wenn Sie ein Fahrzeug mit Kennzeichen wieder in Betrieb nehmen möchten, das vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurde, benötigen Sie eine Einzelbetriebserlaubnis.

Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:

  • Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
  • Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Abbauten nicht befolgen oder
  • Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.

Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen.

Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugarten benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
  • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • Leichtkrafträder
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind und die zu einem durch die Europäische Union (EU) genehmigten Typ gehören, durch den Hersteller ausgehändigt.

Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:

  • selbstkonstruierte Fahrzeuge
  • Einzelproduktionen
  • Fahrzeuge aus Kleinserien
  • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung

Auch wenn Sie ein Fahrzeug mit Kennzeichen wieder in Betrieb nehmen möchten, das vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurde, benötigen Sie eine Einzelbetriebserlaubnis.

Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:

  • Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist,
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
  • Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Abbauten nicht befolgen oder
  • Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.

Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht

Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht

Gebühren / Kosten

  • Gebühr: 39,50 - 55,60 EUR

    Die Gebühr für die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge ist davon abhängig, ob ein eigenes Kennzeichen zusätzlich beantragt wird. Zusätzlich entstehen weitere variable Kosten, zum Beispiel für Gutachten.

  • Gebühr: 39,50 - 55,60 EUR

    Die Gebühr für die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge ist davon abhängig, ob ein eigenes Kennzeichen zusätzlich beantragt wird. Zusätzlich entstehen weitere variable Kosten, zum Beispiel für Gutachten.

Besonderheiten

Es gibt folgende Hinweise:                

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:

  • Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
  • Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion

Es gibt folgende Hinweise:                

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:

  • Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
  • Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Es gibt keine Frist.

Es gibt keine Frist.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

Langer Markt 12
54411 Hermeskeil

Montag 07:30 - 11:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg

Montag 07:30 - 10:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen