Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz.
Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384,- Euro. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte.
Angerechnet werden Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt.
Ab dem Vorliegen von Pflegegrad 3 besteht kein Anspruch mehr auf Leistung von Landespflegegeld, da das Pflegegeld der Pflegekasse höher ist, als das Landespflegegeld.
Es sind nur die Personen anspruchsberechtigt,
Anspruchsberechtigt sind auch Personen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung oder anderen Rechtsakten der Europäischen Union.
Aufgrund dieser Regelung können in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landespflegegeld des Landes Rheinland-Pfalz erhalten. Voraussetzung ist, dass die Menschen krankenversichert sind. Der Wohnsitz muss dann nicht in Rheinland-Pfalz sein, sondern kann auch im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegen. Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige.
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in deren Bezirk die schwerbehinderten Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Den Antrag auf Landespflegegeld können Sie somit bei Ihrer zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung stellen. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte.
Personen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anspruchsberechtigt sind, stellen ihren Antrag beim
In der Regel halten die Kreis- und Stadtverwaltungen Antragsformulare vor.
Landespflegegeld muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Zur Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, die einen Anspruch begründet, kann die Behörde ein ärztliches Gutachten einholen.
Üblicherweise sind die Bescheide über die Leistung Landespflegegeld mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Keine.
Ärztliche Bescheinigungen, Bescheide der Pflegekasse über Pflegeleistungen und gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises können beigefügt werden und erleichtern die Antragsbearbeitung.
Einkommen oder Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen bleiben außer Betracht.
Die Zeitdauer für die Bearbeitung ist sehr unterschiedlich und kann nicht von vornherein bestimmt werden.
Leistungen können erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung gewährt werden.
Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
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