Leistungsbeschreibung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF)
- wird für längstens fünf Jahre erteilt
- kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden
Wem die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abläuft oder bereits abgelaufen ist, kann diese verlängern lassen.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Achtung: Wird der Antrag nach Ablauf der Geltungsdauer der FzF gestellt, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Es ist die Erteilung einer neuen FzF zu beantragen.
Wenn Ihre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, gegebenenfalls Krankenkraftwagen; Personenbeförderung im Linienverkehr, bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen) abläuft oder bereits abgelaufen ist, können Sie diese verlängern lassen.
- geistige und körperliche Eignung
- Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
- persönliche Zuverlässigkeit
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit
Der Antragsteller ist Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein).
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Spezielle Hinweise für Trier
Online Terminvereinbarung ist möglich
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Die Führerscheinstelle fragt den Punktestand beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) ab. Danach wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, den Fahrgastbeförderungsschein zur Eintragung der Verlängerung vorzulegen.
Gebühren / Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
- Gebühr: 5,10 EUR
Gebührennummer 201 - Antragprüfung
- Gebühr: 1,00 EUR
Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrbundesamt
- Gebühr: 28,60 EUR
Gebührennummer 204 - Verlängerung
- Gebühr: 3,30 EUR
Gebührennummer 145 - Auskunft beim Kraftfahrbundesamt
Spezielle Hinweise für Trier
- 38,00 Euro Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- 13,00 Euro Ausstellung des Führungszeugnisses
- 30,00 Euro ggfs. für die Ortskundeprüfung
Zahlungsart
Benötigte Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Leistungsbeschreibung im Hessenfinder)
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
- Nachweis der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit (bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls einfache Meldebescheinigung und Kartenführerschein
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) (Diese wird von zuständigen Stelle angefordert)
- ein Führungszeugnis (Das behördliche Führungszeugnis ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.)
- Bescheinigung über die allgemeine ärztliche Untersuchung
- ein augenärztliches Gutachten
- gegebenenfalls darüber hinaus eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung- leistungspsychologisches Gutachten (bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus) und bei Ersterteilung
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis zum Reisepass: Meldebescheinigung ist nicht erforderlich
- zusätzlicher Hinweis zur augenärztlichen Untersuchung: Gutachten nicht älter als 2 Jahre
- zusätzlicher Hinweis zum Führungszeugnis: sollte direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden (alternativ beim Bürgeramt)
- zusätzlicher Hinweis für Krankenkraftwagen: Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- zusätzlicher Hinweis zum allgemeinmedizinischen Gutachten: Gutachten nicht älter als 2 Jahre
- bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ein kleines allgemeinmedizinisches Gutachten vom Hausarzt oder Arbeitsmediziner
- Bescheinigung über den Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Achtung:
- bei Vorlage eines kleinen Gutachtens zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr kann nur bis zum 60. Lebensjahr verlängert werden
- = hier empfiehlt sich bereits das große Gutachten, damit über das 60. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann
- ab dem 60. Lebensjahr ein großes allgemeinmedizinischens Gutachten vom Hausarzt
- Bescheinigung über den Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung samt Leistungstext
- Lichtbild ist nicht erforderlich
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
Um eine fristgerechte Verlängerung zu gewährleisten, sollte der Verlängerungsantrag mindestens 4 Wochen vor Fristablauf gestellt werden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - FahrerlaubnisbehördeViehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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