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Wohnberechtigungsschein

Leistungsbeschreibung

Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. 

Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.

Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
    Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.
  • Spezieller Wohnberechtigungsschein
    Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".

Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.

In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

Zuständige Stelle

Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.

Spezielle Hinweise für Trier

Beantragung

  • ist nicht vom Hauptwohnsitz abhängig und grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet gültig
    • empfehlenswert ist die Beantragung im jeweiligen Bundesland (wegen verschiedener Förderprogramme und Einkommensgrenzen)

Antagstellung 

  • ist auch per Mail möglich
  • auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten und Ausweisdokumenten (von beiden) möglich
  • Antrag wird auf Wunsch auch zugesandt

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).

Spezielle Hinweise für Trier

  • Hinweis zur Verdienstbescheinigung: für den Antragsmonat und die 11 vorausgegangenen Monate
  • ggfs. Geburtsurkunden der Kinder
  • ggfs. Schwerbehindertenausweis
  • ggfs. Heiratsurkunde
  • bei Abgabe durch einen Vertreter zusätzlich Vollmacht und Ausweisdokumente von beiden

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Allgemeine Fragen zu Wohnberechtigungsschein beantragen

Was ist, wenn nach der Bewilligung des Wohnberechtigungsscheins das Gehalt über die Einkommensgrenze steigt?

  • wenn zum Zeitpunkt der Beantragung nicht abzusehen ist, dass das Einkommen steigen wird, muss dies nicht angezeigt werden  

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Allgemeiner Sozialer Dienst - Wohnraumberatung, Wohnraumhilfen - Wohnberechtigungsschein

Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. IV
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen