Die Einkommensteuer wird im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich im Wege der Vorauszahlungen erhoben. Die vom Arbeitgeber voraussichtlich einbehaltene Lohnsteuer wird dabei berücksichtigt.
Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Ergebnis der letzten Einkommensteuer-Veranlagung. Sie können (nach oben oder nach unten) angepasst werden, wenn die voraussichtliche Einkommensteuer des laufenden Jahres davon abweicht.
Sie erzielen Einkünfte, die nicht bereits dem Lohnsteuerabzug oder dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die voraussichtliche Einkommensteuerschuld beträgt mindestens 400 Euro. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gleichmäßig auf die künftigen Vorauszahlungstermine des laufenden Jahres verteilt.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Aufgrund des Ergebnisses der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr festgesetzt. Vorauszahlungstermine sind der 10. März, der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember. Möglich ist aber auch eine nachträgliche Erhöhung der letzten Vorauszahlung, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000 Euro beträgt.
Keine.
Aufstellung der voraussichtlichen Einkünfte und evtl. der steuermindernden Tatbestände.
Keine.
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54290 Trier