Leistungsbeschreibung
- Eltern sind verpflichtet ihren Kindern Unterhalt zu leisten.
- Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt muss dieser Unterhalt finanziell geleistet werden.
- Die Beistandschaft kann die betroffenen Familien beraten und sie unterstützen weitere Schritte einzuleiten.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.
Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt, in Form der Beistandschaft, kann Kinder und deren betroffenen Elternteil beraten und dabei unterstützen den Anspruch geltend zu machen.
Beispielsweise kann die Beistandschaft helfen, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln und evtl. hierzu auch einen Titel erstellen, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.
Die einzuleitenden Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.
- Kinder erhalten Beratung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Spezielle Hinweise für Trier
- das Kind ist minderjährig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- zudem lebt das Kind bei einem alleinerziehenden bzw. allein sorgeberechtigten Elternteil
An wen muss ich mich wenden?
Jugendamt
Zuständige Stelle
Jugendamt
Anträge / Formulare
Keine
Verfahrensablauf
Beratung, Unterstützung, Beistandschaft:
- Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden.
- Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.
Spezielle Hinweise für Trier
- alleinsorgeberechtigte und bei gemeinsamer Sorge alleinerziehende Elternteile können beim Jugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen
- dabei vertritt das Jugendamt das Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft und / oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes
- durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt
- die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberchtigten bzw. alleinerziehenden Elternteils jederzeit beendet werden
Gebühren / Kosten
Keine
Benötigte Unterlagen
Beratung/Unterstützung/Beistandschaft
- Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
- ggf. Kontoverbindungsdaten
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen (wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
- §§ 1712 ff BGB sowie §55 SGB VIII
Bearbeitungszeit
Nach einer persönlichen Beratung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel umgehend. Die Dauer kann in Einzelfällen variieren.
Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem er lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Spezielle Hinweise für Trier
- junge Volljährige haben Anspruch auf Beratung bis zum 21. Geburtstag wenn der Wohnsitz in Trier ist
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Abteilung für Kindschaftsrecht, unbegleitete minderjährige Ausländer und Betreuungsbehörde - Beistandschaft
Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Hinweis:
oder nach Vereinbarung
Telefon: +49 651 718-0
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
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