Leistungsbeschreibung
- Störfallrelevanter Betriebsbereich Anzeige zur geplanten störfallrelevanten Errichtung Entgegennahme
- Anzeige ist erforderlich, wenn ein neuer Betriebsbereich nach StörfallVerordnung errichtet werden soll
- Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Errichtung gestellt werden
- umfangreiche Angaben zu Betriebsbereich und Umgebung notwendig
- Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Angaben im Rahmen eines Genehmigungs oder Anzeigeverfahrens vorgelegt wurden
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- Störfallrelevanter Betriebsbereich Anzeige zur geplanten störfallrelevanten Errichtung Entgegennahme
- Anzeige ist erforderlich, wenn ein neuer Betriebsbereich nach StörfallVerordnung errichtet werden soll
- Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Errichtung gestellt werden
- umfangreiche Angaben zu Betriebsbereich und Umgebung notwendig
- Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Angaben im Rahmen eines Genehmigungs oder Anzeigeverfahrens vorgelegt wurden
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Ihre Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten.
Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Behörde schon im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, bedarf es keiner gesonderte Anzeige mehr.
Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Ihre Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten.
Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Behörde schon im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, bedarf es keiner gesonderte Anzeige mehr.
Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben.
Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
- Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
- Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
- Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
- Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
- Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Gebühren / Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Benötigte Unterlagen
- Vollständige Anzeige mit den geforderten Angaben
- Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs
- eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers
- Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls diese nicht die Betreiberin oder der Betreiber ist
- ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen
- Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe
- Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs
- Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können. Wenn verfügbar, Informationen zu
- benachbarten Betriebsbereichen
- anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Bereichen und Entwicklungen:
- von denen ein Störfall ausgehen könnte
- bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann
- bei denen sich die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können
- Vollständige Anzeige mit den geforderten Angaben
- Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs
- eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers
- Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls diese nicht die Betreiberin oder der Betreiber ist
- ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen
- Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe
- Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs
- Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können. Wenn verfügbar, Informationen zu
- benachbarten Betriebsbereichen
- anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Bereichen und Entwicklungen:
- von denen ein Störfall ausgehen könnte
- bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann
- bei denen sich die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können
Besonderheiten
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstatten.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstatten.
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs bei der zuständigen Behörde einreichen.
Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs bei der zuständigen Behörde einreichen.
Zuständig
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
20 03 61
56003 Koblenz
Haltestellen
- Haltestelle: Stadttheater
Linie:
- Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail:
poststelle@sgdnord.rlp.de