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Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

Leistungsbeschreibung

  • Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
  • Unternehmen, die Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen
  • Messung muss durch akkreditierte (bekanntgegebene) Messstellen durchgeführt werden
  • Anlass für die Messung:
    • Anlage wurde neu errichtet
    • Anlage wurde wesentlich verändert
    • regelmäßige Überwachung
  • Fristen für die Messung:
    • im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate
    • anschließend alle 12 Monate
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • in Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion

Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

  • Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
  • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Verfahrensablauf

Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor:

  • Sie wenden sich an eine bekanntgegebene Messstelle, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend bestätigt die Messstelle die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht.
  • Prüfen Sie den Messbericht und reichen Sie ihn unverzüglich bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein. 

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Gebühren / Kosten

  • Gebühr: 50,00 - 750,00 EUR

    Die Gebühr fällt nur bei behördlicher Anordnung einer Einzelmessung von Geruchsimmissionen an.

Benötigte Unterlagen

Messbericht mit Angaben über:

  • Messplanung
  • Messergebnis
  • verwendete Messverfahren
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen.
Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.

  • Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre (null)

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de