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Handwerkskarte als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle erhalten

Leistungsbeschreibung

  • Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksregister (Handwerkskarte) - Ausstellung 
  • Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betrieben werden soll. Als Nachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus
  • Handwerkskarte: 
    • wird automatisch nach erfolgreicher Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellt
    • muss nicht jährlich erneuert werden
    • beinhaltet: 
      • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
      • Betriebssitz, 
      • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk bzw. die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
      • Zeitpunkt der Eintragung,
      • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist.
         
  • Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksregister (Handwerkskarte) - Ausstellung 
  • Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betrieben werden soll. Als Nachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus
  • Handwerkskarte: 
    • wird automatisch nach erfolgreicher Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellt
    • muss nicht jährlich erneuert werden
    • beinhaltet: 
      • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
      • Betriebssitz, 
      • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk bzw. die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
      • Zeitpunkt der Eintragung,
      • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist.
         

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. Auf der Handwerkskarte wird vermerkt:

  • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
  • Betriebssitz, 
  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk beziehungsweise die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
  • Zeitpunkt der Eintragung,
  • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist. 

Sie müssen die Handwerkskarte nicht jährlich erneuern, da diese ihre Gültigkeit so lange behält, bis sich an den angegebenen Daten etwas ändert.
 

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. Auf der Handwerkskarte wird vermerkt:

  • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 
  • Betriebssitz, 
  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk beziehungsweise die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 
  • Zeitpunkt der Eintragung,
  • gegebenenfalls Name der Betriebsleitung oder des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafterin, der/die für die technische Leitung verantwortlich ist. 

Sie müssen die Handwerkskarte nicht jährlich erneuern, da diese ihre Gültigkeit so lange behält, bis sich an den angegebenen Daten etwas ändert.
 

Sie müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Sie müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Eintragung in die Handwerksrolle und erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung die Handwerkskarte.

Sie beantragen die Eintragung in die Handwerksrolle und erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung die Handwerkskarte.

Gebühren / Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Benötigte Unterlagen

keine

keine

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

keine

keine

keine

keine

Zuständig

Handwerkskammer Trier

Loebstraße 18
54292 Trier

Postfach 4370
54233 Trier

Telefon: +49 651 207-0
Fax: +49 651 207-115
E-Mail: info@hwk-trier.de