Leistungsbeschreibung
Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, so kann hierfür ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Das Ausfuhrkennzeichen ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, dann kann das Ausfuhrkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder des Empfangsbevollmächtigten eines Betroffenen beantragt werden.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Spezielle Hinweise für Trier
- das Exportkennzeichen kann bei jeder Zulassungsstelle beantragt werden, hier besteht keine örtliche Zuständigkeit bzgl. des Wohnsitzes
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Trier
Vordrucke
-
wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
- liegen im Fachamt vor
- oder sind über das Internet abrufbar
Gebühren / Kosten
Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Spezielle Hinweise für Trier
- ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich
Bezahlung
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes (ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung)
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung bzw. Deckungskarte der Versicherung
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Kfz-Kennzeichenschilder
Hinweis:
Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen.
Spezielle Hinweise für Trier
- Vorführung des Fahrzeuges zur Identifikation ist erforderlich
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zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
- diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig ausgestellt werden
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Menschen mit Wohnsitz im Ausland notieren in der Exportversicherung die Wohnadresse, auf welche die Exportzulassung getätigt wird
- hier werden Kaufverträge oder Ausweisdokumente zum Abgleich hinzugezogen
- zusätzlicher Hinweis zur Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge: Deckungskarte gelber und grüner Durchschlag
- zusätzlicher Hinweis zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung: wird immer benötigt, wenn keine HU auf dem Fahrzeugschein eingetragen ist
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Prüfbuch über die Sicherheitsprüfung (SP-pflichtige Fahrzeuge)
- SP-pflichtige Fahrzeuge sind: LKW über 7,5 t, Anhänger über 10 t
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SEPA-Lastschriftmandat und Kontonachweis
- EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro Zahlungsverkehrsraumes sein) oder Kontoauszug
- Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden. Auf dem Lastschriftformular müssen dann die Angaben zur Bankverbindung der anderen Person aufgenommen werden, zusätzlich ist auch die Unterschrift des Halters erforderlich
- zusätzlicher Hinweis zur Beantragung durch Dritte: Kopie des Ausweisdokumentes ist ausreichend
- bei Zulassung von mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht
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ggfs.
Empfangsbevollmächtigung
- nur wenn der neue Halter keinen Wohnsitz in Deutschland hat
Besonderheiten
Tipp:
Einige EU-Mitgliedstaaten tolerieren auch Fahrten mit deutschen Kurzzeitkennzeichen. Vor deren Nutzung im Ausland ist mit der Auslandsvertretung des Staates, in den das Fahrzeug überführt werden soll, zu klären, ob das Führen eines deutschen Kurzzeitkennzeichens im jeweiligen Land zulässig ist.
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Ausfuhrkennzeichen
Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 09:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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