Leistungsbeschreibung
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Wohngeld gefördert werden:
- eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege
- mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Tagespflege
- persönlicher Schulbedarf
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern
- angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von der Versetzungsgefährdung
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder in der Tagespflege
- monatlicher Pauschalbetrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder in der Gemeinschaft (bis 18 Jahre)
- Voraussetzungen:
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien
- Anspruch auf Wohngeld besteht
- zuständig: Wohngeldstelle oder ähnliche Ämter
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Das Wohngeld zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.
Bis maximal zum 25. Lebensjahr:
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
- Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten Wohngeld
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
- Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
- Auch wenn Sie zwischen 14 und 27 Jahren alt sind, Wohngeld erhalten und im Rahmen Ihrer beruflichen Ausbildung nicht ausreichend bezahlt werden, haben Sie einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
- Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
- Persönlicher Schulbedarf
- Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
- Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
- außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis zur beruflichen Ausbildung:
- mit Ausbildungsvergütung hat man keinen Anspruch mehr auf Bildungs- und Teilhabeleistungen
- zusätzlicher Hinweis zum persönlichen Schulbedarf:
- der persönliche Schulbedarf wird automatisch bis zum 15. Lebensjahr ausgezahlt
- danach ist eine Schulbescheinigung vorzulegen
- zusätzlicher Hinweis zur Schülerbeförderung:
- wird erst ab der 11. Klasse gezahlt
- ab einem Fußweg von mehr als 4 km vom Wohnhaus bis zur Einrichtung
- vorher ist ein Antrag beim Schulamt zu stellen
- zusätzlicher Hinweis zur Lernförderung: bei privaten Personen ist ein Führungszeugnis vorzulegen
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständigkeit
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- kann per Post (Einreichung aller Unterlagen) oder auch persönlich erfolgen
- vor Antragstellung ist eine telefonische Beratung empfehlenswert
Antrag erhältlich
- im Fachamt
- online
- wird auch auf Wunsch per Post oder E-Mail gesendet
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Gebühren / Kosten
Benötigte Unterlagen
Spezielle Hinweise für Trier
- Nachweis der Bedürftigkeit: Wohngeldbescheid
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule, KiTa, Hort
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen
Besonderheiten
Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
Spezielle Hinweise für Trier
- generell ist bei jeglicher Änderung des Wohnorts, Bankverbindung, Bedarf etc. ein neuer Antrag zu stellen
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
- Bearbeitungsdauer: 0 - 3 Monate (null)
- Geltungsdauer: 0 - 12 Monate (null)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Bildungs- und Teilhabepaket
Eurener Str. 48a
54294 Trier
(Gebäude 4)
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Hinweis:
und nach Vereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
but-jugendamt@trier.de