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Hinweisgebersystem der Stadtverwaltung Trier

Die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ 2019/1937 der Europäischen Union (EU) regelt die Meldung von Missständen und Rechtsverstößen innerhalb von Behörden und Unternehmen. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde sie im Juli 2023 in deutsches Recht umgesetzt.

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber („Whistleblower“) leisten einen wichtigen Beitrag dazu, dass Missstände im öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich aufgedeckt werden. Sie melden zum Beispiel Fälle von Korruption, Diebstahl oder Betrug. Bei der Stadtverwaltung Trier können Sie hierzu die Plattform „WhistlePort“ nutzen.

Zur Hinweisgeberplattform „WhistlePort“

Was ist WhistlePort?

WhistlePort ist eine Plattform, über die Sie Hinweise auf Missstände innerhalb der Stadtverwaltung Trier abgeben können, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Sie können dies anonym oder unter Nennung Ihres Namens tun. Das Hinweisgebersystem wird von der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN bereitgestellt. Dort werden Ihre Meldungen entgegengenommen, bearbeitet und an das Rechtsamt der Stadt Trier weitergeleitet. Hier werden ggf. Folgemaßnahmen ergriffen.

Welche Missstände kann ich über die Plattform melden?

Sie können Hinweise zu Gesetzesbrüchen oder Compliance-Verstößen innerhalb der Stadtverwaltung Trier abgeben. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Belästigung
  • Mobbing
  • Korruption
  • Betrug
  • Diebstahl
  • Bestechlichkeit
  • Umweltverschmutzung.

Die Informationen müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.

Sie können Hinweise zu Verstößen abgeben, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Weiterhin können Sie Versuche oder die Verschleierung von Verstößen melden.

Welche Hinweise können nicht berücksichtigt werden?

Bitte beachten Sie, dass allgemeine Beschwerden, die sich nicht auf Gesetzes- oder Compliance-Verstöße beziehen, nicht berücksichtigt werden können. Hierfür können Sie gerne unser Portal Anregung – Lob – Beschwerde nutzen.

Informationen über privates Fehlverhalten fallen ebenfalls nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

Ich habe einen Hinweis über die Plattform abgegeben. Wie werden meine Daten verarbeitet?

Hinweise zur Verarbeitung und zum Schutz Ihrer Daten erhalten Sie im Hinweisblatt unter „Downloads“.

Bitte beachten Sie, dass die Identität von Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden, nicht durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt ist. Äußern Sie einen Verdacht daher nur, wenn Sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass Ihre Informationen der Wahrheit entsprechen. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Informationen zu externen Meldestellen

Alternativ können Sie sich auch an eine der externen Meldestellen des Bundes oder der EU wenden. Folgende Meldestellen des Bundes wurden eingerichtet:

Klicken Sie auf die Links, um zu den jeweiligen Internetseiten zu gelangen. Dort können Sie direkt auf die Meldeplattformen zugreifen. Außerdem finden Sie dort weitere Informationen zur Zuständigkeit der Meldestellen, zum gesetzlichen Anwendungsbereich, dem Meldeverfahren sowie zum Schutz von hinweisgebenden Personen.

Um Verstöße schnellstmöglich überprüfen zu können, bitten wir darum, die interne Meldestelle der Stadtverwaltung Trier bevorzugt vor den externen Meldestellen zu nutzen.

 
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