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Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone

Wer die Fußgängerzone befahren möchte, braucht gemäß Straßenverkehrsordnung eine Ausnahmegenehmigung. Das gilt für alle Bereiche der Fußgängerzone, egal ob mit oder ohne Poller.

Auch während der Lieferzeiten ist in der Regel eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Davon ausgenommen ist das Be- und Entladen, das Bringen und Abholen von Menschen mit Gehbehinderung für einen Arztbesuch sowie Menschen mit Parksonderausweis.

Für Bereiche mit Pollern ist zusätzliche eine Karte/Vignette/Telefonnummer zum Herunterfahren der Einfahrtssperre nötig. Eine schriftliche Ausnahmegenehmigung alleine ist nicht ausreichend.

Am 4. März 2024 gingen am Domfreihof die ersten Poller in Betrieb. Wer bereits eine Ausnahmegenehmigung für diesen Bereich besaß, zum Beispiel aufgrund eines Stellplatzes, musste diese Genehmigung aus organisatorischen Gründen neu beantragen. Die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner wurden hierzu rechtzeitig angeschrieben. 

Wer kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten?

Eine Ausnahmegenehmigung wird erteilt:

  • für Personen, die einen Stellplatz besitzen (Dauer-Ausnahmegenehmigung mit Vignette/Karte)
  • für Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit absoluter Notwendigkeit oder Dringlichkeit nach 11 Uhr in die Fußgängerzone einfahren müssen. Darunter fällt zum Beispiel der Transport von kühlpflichtigen Medikamenten oder Speisen (Dauer-Ausnahmegenehmigung mit Vignette/Karte)
  • wenn ein begründeter und zeitlich begrenzter Einzelfall vorliegt, zum Beispiel wenn Sie eine Baustelle anfahren, ein Catering ausliefern müssen etc. (Einzel-Ausnahmegenehmigung für Handy-Anruf)

Die genauen Regelungen finden Sie im ausführlichen Kriterienkatalog für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. 

So beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung

Füllen Sie das Online-Formular zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung aus.

Diese Dokumente benötigen Sie dafür:

  • Ausnahmegenehmigung für Stellplätze: Mietvertrag/Eigentümernachweis des Stellplatzes, Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Früher: Fahrzeugschein) für jedes beantragte Fahrzeug, Vorder- und Rückseite des Personalausweises aller Halterinnen und Halter sowie Fahrerinnen und Fahrer
  • tätigkeitsbezogene Ausnahmegenehmigung: zusätzlich Nachweis der Gewerbeanmeldung, dafür entfällt der Stellplatznachweis.

Das kostet die Ausnahmegenehmigung

Für einen Stellplatz wird jährlich eine Gebühr von 60 Euro erhoben. Eine einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung kostet 20 Euro pro Tag, eine tätigkeitsbezogene Ausnahmegenehmigung zwischen 60 und 700 Euro jährlich. Dabei wird auch berücksichtigt, ob Sie mit einem Pkw oder einem Lkw einfahren. Laden Sie sich für weitere Informationen den detaillierten Gebührenkatalog herunter.

Die deutsche Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass die Gebühren dem besonderen Charakter einer Fußgängerzone entsprechen müssen. Anders als andere Straßen, darf man eine Fußgängerzone nicht befahren. Denn hier haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang. Jedes Fahrzeug stellt eine Gefährdung dar. Wer eine Ausnahmegenehmigung bekommt, erhält somit ein besonderes Recht, für das eine entsprechend hohe Gebühr erhoben werden muss.

Übrigens: Die Gebühren in der Stadt Trier wurden über Jahre hinweg nicht erhöht. 

 
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