Der Stadt Trier steht bei einem Verkauf eines Grundstückes ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, wenn zum Beispiel in einem Bebauungsplan Flächen für öffentliche Zwecke (Straßen; Parkanlagen) ausgewiesen sind.
Zudem gibt es unter anderem noch in den städtebaulichen Entwicklungsbereichen ein allgemeines Vorkaufsrecht an allen verkauften Grundstücken.
Der Verzicht auf ein Vorkaufsrecht der Gemeinde erfolgt in Form eines Zeugnisses. Dieses wird für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch benötigt und muss beantragt werden. Die Beantragung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar. Bei Erteilung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung wird diese automatisch von der Stadt Trier an den Notar versandt.
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen gemäß § 144 BauGB einer besonderen Genehmigung:
Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen ist der beurkundende Notar zur Antragstellung berechtigt. Die Genehmigung von notariellen Urkunden (Kaufverträge, Grundschuldbestellungen, etc.) kann digital beantragt werden.