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Grundsteuermessbetrag Anzeigepflichten

Leistungsbeschreibung

Der Grundsteuermessbetrag bildet zusammen mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung.

Nach § 19 Grundsteuergesetz sind Sie verpflichtet, dem für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständigen Finanzamt folgendes anzuzeigen:

  • Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer steuerbefreiten Steuergegenstandes sowie ergänzend
  • für Zeiträume ab dem 01.01.2025 den Wegfall der Voraussetzungen für eine ermäßigte Steuermesszahl (§ 15 Absätze 2 - 5 Grundsteuergesetz).

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Verfahrensablauf

Der Grundsteuermessbetrag wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, in dem auf den Einheitswert/Grundsteuerwert ein Promillesatz (Steuermesszahl) angewendet wird.

Die nächste Hauptveranlagung erfolgt auf den 01.01.2025. Die Werte aus dieser Hauptveranlagung werden bei der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 berücksichtigt.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Frist für die nach § 19 Grundsteuergesetz zu erstattende Anzeige beträgt 3 Monate ab Eintritt der Änderung beziehungsweise des Wegfalls der Voraussetzungen für eine ermäßigte Steuermesszahl. Die Anzeige ist gegenüber dem für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständigen Finanzamt zu erstatten.

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de