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30.04.2024

Bebauungsplan BOL 29 „Caspar-Olevian-Straße“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Rechtsverbindlichkeit

Bebauungsplan BOL 29
Bebauungsplan BOL 29

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.04.2024 den Bebauungsplan BOL 29 "Caspar-Olevian-Straße" gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 BauGB bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan BOL 29 "Caspar-Olevian-Straße", der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, in Kraft. Der Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung können während der Dienststunden in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr (freitags 9 bis 12 Uhr) bei der Stadtverwaltung Trier, Amt für Stadt- und Verkehrsplanung, Kaiserstraße 18, Verwaltungsgebäude V, 1. Obergeschoss, Zimmer 106 eingesehen werden. Nach telefonischer Terminvereinbarung, Tel. 718-1619, ist auch eine Einsichtnahme außerhalb der angeführten Zeiten möglich.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 
  2. Nach § 215 Abs.1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie Mängel in der Abwägung nach einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Trier unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  3. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
    a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
    b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Trier unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
    Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 3b geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen.

Trier, den 26.04.2024
Wolfram Leibe, Oberbürgermeister

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