Leistungsbeschreibung
Betrifft
- jede Werbeanlage die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist
- z. B. an privaten Hauswänden und privaten Grundstücken
Zuständigkeit
- für die Erteilung der Genehmigung in der Stadt Trier und im Bereich der Werbesatzung (Fläche innerhalb des Alleenringes) ist die Bauberatung im BauBürgerBüro zuständig
Beantragung
- telefonische oder persönliche Rücksprache vor Antragsstellung ist empfehlenswert
- für genehmigungspflichtige Werbeanlagen erfolgt die Beantragung schriftlich durch Bauantrag
- der Antrag ist vom Bauherrn auszufüllen und mit allen prüffähigen Unterlagen einzureichen, die Beauftragung eines Architekten ist nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen
- wird die Genehmigung erteilt, ergeht eine schriftliche Baugenehmigung mit beiliegendem Gebührenbescheid
Achtung
- Werbung durch Banner oder Spannbänder im öffentlichen Straßenraum (auf Straßen und Plätzen) wird durch die Bauaufsicht genehmigt
Gebühren / Kosten
- die Gebühren richten sich nach der Größe und der Anzahl der Werbeanlagen
- z. B. 140,00 Euro für eine Werbeanlage unter 5 qm an der Stätte der Leistung
Benötigte Unterlagen
- in mindestens zweifacher Ausführung:
- aktueller amtlicher Lageplan
- Bauantragsformular
- Prüffähige maßstabgerechte Zeichnungen, Visualisierung der Werbeanlagen am Gebäude
Rechtliche Grundlage
- Werbesatzung der Stadt Trier und § 52 der Landesbauordnung
- Die Werbesatzung gilt für das Stadtgebiet innerhalb des Alleenringes einschließlich der an den Alleenring unmittelbar anschließenden Grundstücke
Bearbeitungszeit
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel-, Bau und Umweltordnung - Bauaufsicht - BauBürgerBüroAm Augustiner Hof, Verw.-Geb. VI
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Vorsprachen außerhalb dieser Zeiten sind nach Absprache oder vorheriger Terminvereinbarung möglich
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
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