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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen

Leistungsbeschreibung

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei sonstigen Anlagen
  • zuständige Immissionsschutzbehörde kann zur Überwachung der Emissionen kontinuierliche Messungen festlegen
  • gilt nur für bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie und Gewerbeanlagen
  • Art, Umfang und Fristen der Messungen ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid für die Anlage
  • Betreiber kann verpflichtet werden, über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen einen Messbericht zu erstellen
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • in Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann behördlich festgelegt werden, dass Sie

  • die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen haben,
  • über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.

Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.

Sie können verpflichtet werden, über die Ergebnisse der Messungen einen Messbericht zu erstellen und diesen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Behörde zu senden.

Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Verfahrensablauf

  • Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem kontinuierliche Messungen behördlich festgelegt sind.
  • Sie werten die Messungen aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Gebühren / Kosten

  • Gebühr:

Benötigte Unterlagen

  • Vollständiger Messbericht
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß Genehmigungsbescheid

Besonderheiten

Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de