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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

Leistungsbeschreibung

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
  • Betreiber biologischer Abfallbehandlungsanlagen müssen den Luftschadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
  • Über die Auswertung der Messungen muss der Betreiber einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegen
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • in Rheinland-Pfalz: zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion

Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

  • Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die Messungen aus.
  • Sie erstellen einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Gebühren / Kosten

  • Gebühr:

Benötigte Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Besonderheiten

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
  • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
  • die Aufzeichnungen der verwendeten Messgeräte nach dem Erstellen des Messberichts nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

  • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de