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Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

Leistungsbeschreibung

  • Emissionserklärung nach BlmSchG Anerkennung
  • Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen regelmäßig die von ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen erklären
  • "Emissionserklärung" enthält Informationen über die Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten Luftverunreinigungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen
  • Gemäß § 27 BImSchG sind Betreiber von genehmigungsbedürftigen Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben verpflichtet, regelmäßig (alle 4 Jahre) eine Emissionserklärung abzugeben
  • nicht erklärungspflichtig sind Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist  
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) definiert und in Anhang 1 der Verordnung aufrufbar
  • Genehmigungsbedürftige Betriebe können beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (gemäß § 6 der 11. BImSchV)

Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie daher regelmäßig die von ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.

Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre (bis zum 31.05 des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres) in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die

  • Art,
  • Menge sowie
  • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben (§ 27 BImSchG).

Beachten Sie dazu bitte folgende Voraussetzungen:

  • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert und in Anhang 1 der Verordnung einsehbar (4. BImSchV).
  • Nicht erklärungspflichtig sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist.
  • Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben (§ 4 Absatz 3 der 11. BImSchV).
    • Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
  • Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV).


Emissionserklärung online einreichen:

Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder und des Bundes unter der Verwal¬tungsvereinba¬rung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.

Spezielle Hinweise für Trier

Zuständigkeit

  • SGD Nord bei gewerblicher Ursache
  • Ordnungsamt bei privater Ursache, bei Gaststätten und Terrassen

Meldung

  • kann telefonisch erfolgen
  • Anzeigen sind nur schriftlich möglich

Immissionswerte / Emmissionswerte zu erfahren über

  • Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchV) und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
  • Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.

Verfahrensablauf

Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Benötigte Unterlagen

Der erforderliche Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Spezielle Hinweise für Trier

Angaben bei schriftlichen Anzeigen

  • Art der Belästigung
  • Ort und Adresse der Feststellung
  • Datum der Feststellung mit Uhrzeit
  • Name, Anschrift des Verursachers (wenn bekannt)
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
  • ggf. Zeugen und Protokoll (Zeiten, Häufigkeit, Ablauf u.s.w.)  

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

  • Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
  • Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Zuständig

Polizeipräsidium Trier

Salvianstr. 9
54290 Trier

Telefon: +49 651 9779-0
Fax: +49 651 9779-1109
E-Mail: pptrier.presse@polizei.rlp.de

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und Veranstaltungen

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Trier

Deworastr. 8
54290 Trier

Montag - Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

Telefon: +49 651 4601-0
Fax: +49 651 4601-421
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de