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Handwerksrolle eintragen als Vertriebene oder Spätaussiedler/Spätaussiedlerin

Leistungsbeschreibung

  • Handwerksrolle Eintragung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen bestandenen Prüfung im Ausland
  • Handwerksrolle als Register aller Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe  (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr), ausgeübt von natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften.
  • Erfassung der Betriebsleitung des jeweiligen Unternehmens.
  • Bei Zugewanderten deutscher Abstammung (Vertriebene oder Spätaussiedler:innen) kann der für die Ausübung der Betriebsleiterfunktion erforderliche Befähigungsnachweis auf Grundlage eines Vergleichs der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk erbracht werden.
  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Frist: Sofort bei Aufnahme der Handwerkstätigkeit.
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung.
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale.
  • Die Eintragungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann.
  • Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle  

  • natürlichen und   
  • juristischen Personen sowie  
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr) betreiben. 

Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt.

Als Betriebsleiter oder Betriebsleiterin kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Handwerksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Bei Zugewanderten deutscher Abstammung (Vertriebene oder Spätaussiedler:innen) kann der für die Ausübung der  Betriebsleiterfunktion erforderliche Befähigungsnachweis auf  Grundlage eines Vergleichs der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk erbracht werden.
 

Sie müssen einen Vertriebenen- oder Spätaussiedlerstatus entsprechend §§ 1 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) besitzen.

Die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation muss gleichwertig mit der inländischen Meisterprüfung für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk sein.

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

Liste aller zuständigen Handwerkskammern

Anträge / Formulare

Beratung durch Ihre Handwerkskammer – Kontaktdaten der Handwerkskammern
https://www.handwerkskammer.de

Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html

Gebühren / Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Benötigte Unterlagen

  1. Bei Einzelunternehmen: 
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers  
  • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus  
  • Nachweis über eine im Ausland bestandene – der Meisterprüfung gleichwertige – Prüfung  
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)  
  1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):  
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen  
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)  
  • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus  
  • Nachweis über eine im Ausland bestandene – der Meisterprüfung gleichwertige – Prüfung 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)  
  1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen): 
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen  
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:  
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages sofern keine Registereintragung erfolgt ist:  
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages  
    • bei ausländischen Rechtsformen:   
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten  
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages  
  • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus
  • Nachweis über eine im Ausland bestandene – der Meisterprüfung gleichwertige – Prüfung 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)  
  1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):  
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • o bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 
    • bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5. 
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
  • Betriebsleitererklärung 
  • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)  
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung  
  • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus  
  • Nachweis über eine im Ausland bestandene – der Meisterprüfung gleichwertige – Prüfung

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.

Zuständig

Handwerkskammer Trier

Loebstraße 18
54292 Trier

Postfach 4370
54233 Trier

Telefon: +49 651 207-0
Fax: +49 651 207-115
E-Mail: info@hwk-trier.de