Leistungsbeschreibung
In einigen Städten und Gemeinden von Rheinland-Pfalz werden im Rahmen der Verkehrsberuhigung elektrisch versenkbare Poller installiert. Nur einem berechtigten Personenkreis aus Anwohnern, Geschäftsbetreibern und Mietern von Stellplätzen sowie Polizei und Rettungskräften ist eine Zufahrt möglich. Die Öffnung des Pollers erfolgt zumeist mittels einer Chipkarte oder über das Handy.
Spezielle Hinweise für Trier
ab 04.03.2024 gilt:
- die Poller sollen außerhalb der Lieferzeiten die Zufahrt zur Fußgängerzone beschränken
- Liefer- und Ladezeiten täglich, auch an Sonn- und Feiertagen von 06:00 - 11:00 Uhr
- in dieser Zeit ist das Befahren zum Be- und Entladen (gewerblich und privat) in der Fußgängerzone möglich
- Sperrzeit täglich, auch an Sonn- und Feiertagen von 11:00 - 6:00 Uhr
- nur der Personenkreis mit Ausnahmegenehmigung erhält die Berechtigung außerhalb der Lieferzeiten die Fußgängerzone zu befahren
- die Poller fahren zu den Sperrzeiten ab 11 Uhr hoch
- für das Ein- und Ausfahren in Pollerbereichen wird zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung eine entsprechende Zufahrtsberechtigung per Vignette/Karte (als Dauergenehmigung) oder die eigene Handynummer zum Anrufen der Polleranlage (Einzelgenehmigung) für das Herunterfahren der Poller benötigt.
- ein Ausfahren ohne entsprechende Zufahrtsberechtigung kann nur über den Anruf der Störungshotline erfolgen (Telefonnummer steht an der Polleranlage)
- hierfür fallen Bußgeld und Servicegebühr an
Spezielle Hinweise für Trier
Weitere Informationen zur Ausnahmegenehmigung
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Trier
Es ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder über das Online-Portal.
Online-Beantragung
Besonderheiten
Spezielle Hinweise für Trier
Nutzung von Stellplätzen und Garagen in der Fußgängerzone
- das Parken in der Fußgängerzone ist grundsätzlich verboten
- für Garagen- und Stellplatzinhaber werden Ausnahmegenehmigungen entsprechend der Anzahl an vorhandenen Stellplätzen oder Garagen erteilt. Die Einfahrt/Ausfahrt ist mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung und entsprechender Zufahrtsberechtigung möglich.
Weitere Informationen & FAQ´s
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (STVO)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - StrassenverkehrsbehördeAm Grüneberg 90
54294 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
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