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Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

Leistungsbeschreibung

  • Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
  • Betreiber biologischer Abfallbehandlungsanlagen müssen den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
  • Messung muss durch akkreditiertes Messinstitut oder Sachverständigen durchgeführt werden.
  • Anlass für die Messung:
    • Anlage wurde neu errichtet
    • Anlage wurde wesentlich verändert
  • Fristen für die Messung:
    • im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate
    • anschließend 1 Mal alle 12 Monate
  • Es können Gebühren anfallen.
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • in Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektion

Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

  • Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
  • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
  • Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung unverzüglich an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
  • Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Gebühren / Kosten

  • Gebühr: 50,00 - 750,00 EUR

    Die Gebühr fällt nur bei behördlicher Anordnung einer Einzelmessung von Geruchsimmissionen an.

Benötigte Unterlagen

Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

  • Messplanung
  • Messergebnis
  • verwendete Messverfahren
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Besonderheiten

  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  • Wenn Sie die Messungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.

Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen. Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen 1 Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.

  • Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre (null)

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de