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13.12.2022

Regelsätze steigen mit dem neuen Bürgergeld

Logo: Agentur für Arbeit

Nachdem der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss beim neuen Bürgergeld als Nachfolger des Arbeitslosengelds II erzielte, tritt es zum 1. Januar 2023 in Kraft und wird bundesweit ausgezahlt. Auch die Trierer Kundinnen und Kunden des Jobcenters erhalten ab diesem Stichtag einen höheren Regelsatz.

Wer alleinstehend oder alleinerziehend ist, bekommt ab Januar 502 Euro. Volljährige Partner erhalten 451 Euro. Wer zwischen 18 und 24 Jahre alt ist, kann mit 402 Euro rechnen. Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten 420 Euro, Kinder von sechs bis 13 Jahre einen Regelsatz von 348 Euro. Bei Kindern bis fünf Jahre sind es 318 Euro. Die neuen Regelsätze zum Nachlesen gibt es online: www.jobcenter-trier-stadt.de/leistung/hilfe-zum-lebensunterhalt. Um Zahlungen nach dem neuen Bürgergeld zu bekommen, ist keine gesonderte Antragstellung notwendig. Die Anträge werden angepasst und stehen weiterhin beim Jobcenter oder unter dem Online-Portal www.jobcenter.digital zur Verfügung.

Bisher bewilligte Anträge gelten weiter und werden ab 1. Januar 2023 angepasst. Endet der im Bescheid angegebene individuelle Bewilligungszeitraum zum 31. Dezember, muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Läuft der Zeitraum aus, erhalten Kundinnen und Kunden eine Benachrichtigung. Den beigefügten Weiterbewilligungsantrag (WBA) müssen sie so schnell wie möglich ausgefüllt beim Jobcenter einreichen. Noch besser ist, den WBA über das Portal www.jobcenter.digital zu stellen. Das Jobcenter weist darauf hin, dass es keine Übergangszeit vom ALG II zum Bürgergeld gibt, also keine Lücke in der Auszahlung der Leistungen.

Erscheint jemand nicht zum vereinbarten Termin (Meldeversäumnis), werden bei der ersten Pflichtverletzung die Leistungen für einen Monat um zehn Prozent gekürzt. Bei der zweiten Pflichtverletzung sind es dann 20 Prozent für zwei Monate und bei der dritten 30 Prozent für drei Monate.

Im ersten Jahr des Bezugs gibt es eine Karenzzeit für Vermögen, damit sich Arbeitssuchende ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können. Vermögen wird erst berücksichtigt, wenn es die Summe von 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt. Auch bei den Kosten der Unterkunft gilt für das erste Jahr des Bezugs die Karenzzeit. Die Kosten der Wohnung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, die Heizkosten aber nur in angemessener Höhe.