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17.07.2007

Übernahme von Schülerfahrkosten oft strittig

Nach Unterrichtsschluss besteigen Schüler des HGT einen Linienbus der Stadtwerke.
Nach Unterrichtsschluss besteigen Schüler des HGT einen Linienbus der Stadtwerke.
Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist nicht selten ein strittiges Thema im Rechtsausschuss der Stadt. Das Gremium ist die zuständige Stelle für die Prüfung und Entscheidung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Stadtverwaltung. Auch in der Juli-Sitzung hatte der Stadtrechtsausschuss wieder einmal in Sachen Schülerbeförderung zu entscheiden. Gerade zum Schuljahreswechsel  zeigt sich, dass in den Widerspruchsverfahren vielfach ähnliche Probleme und Missverständnisse zu klären sind. Die Voraussetzungen sollen deshalb kurz erläutert werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage (Paragraph 69 des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz und Satzung der Stadt vom 16. Dezember 2004) ist die Stadt Trier verpflichtet, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den im Stadtgebiet gelegenen Schulen zu sorgen, wenn ihnen dieser Weg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Absolute Grenzen
Für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 ist der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als vier Kilometer ist (Grundschule zwei Kilometer). Dabei kommt es auf die Länge des kürzesten, nicht besonders gefährlichen Fußweges an. Diese Strecke wird in Zweifelsfällen vom städtischen Vermessungsamt ermittelt. Eigene Streckenvermessungen sind nicht relevant. Das ist beispielsweise beim Abfahren der Strecke mit dem Auto oder der Länge eines Radweges der Fall. Bei der Länge vier,  beziehungsweise zwei Kilometer, handelt es sich zudem um eine absolute Grenze. Das heißt, dass die Stadt bei lediglich geringer Unterschreitung dieser Grenzen keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewilligung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten hat.

„Besondere Gefährlichkeit“
Unabhängig von dieser Kilometergrenze kommt eine Übernahme der Fahrkosten in Betracht, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist. An den Begriff der „besonderen Gefährlichkeit“ sind strenge Anforderungen zu stellen. Durch das Wort „besonders“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, insbesondere im modernen Straßenverkehr häufig ausgesetzt sind, fahr- kostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Die normalen Gefahren des Straßenverkehrs, deren Bewältigung jedem Kind bei einem Mindestmaß an verkehrsgerechtem Verhalten abzuverlangen ist, müssen vielmehr bei weitem überschritten sein. Es müssen konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Diese strenge Auslegung wurde gerichtlich bestätigt. Ein Schulweg ist danach beispielsweise dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, ein längeres Stück durch ein Waldgebiet verläuft oder eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. In jedem Einzelfall muss genau überprüft werden, ob die Schülerin oder der Schüler nach objektiven Gegebenheiten auf dem Schulweg einem das Normalmaß übersteigenden Unfallrisiko ausgesetzt ist. Die Stadt prüft dies auch in Zusammenarbeit mit der Polizei aus verkehrs- und kriminalpolizeilicher Sicht. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung kann nicht allen individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Vielfach vorgebrachte Argumente der Eltern wie eine „besondere Ängstlichkeit“ oder „schwache körperliche Konstitution“ des Kindes, das Tragenmüssen eines schweren Ranzens oder widrige Witterungseinflüsse können grundsätzlich für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit keine Rolle spielen.  Lediglich beim Besuch einer sonderpädagogischen Förderschule sind Art und Grad einer Behinderung von Bedeutung. Ab der Klasse 11 ist neben den bereits genannten Voraussetzungen die Übernahme der Fahrkosten zusätzlich vom Einkommen der Eltern abhängig. Sind die Einkommensgrenzen überschritten, spielt es keine Rolle, wie lang der Schulweg ist oder ob er besonders gefährlich ist. Fazit: Liegen die dargestellten Voraussetzungen – Fußweg länger als zwei  beziehungsweise vier Kilometer oder besondere Gefährlichkeit – nicht vor, ist die Ablehnung der Übernahme von Schülerfahrkosten rechtmäßig.