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12.02.2008

Nichtraucher können aufatmen

Überquellende Aschenbecher müssen ab Mitte Februar in allen öffentlichen Gebäuden der Vergangenheit angehören.
Überquellende Aschenbecher müssen ab Mitte Februar in allen öffentlichen Gebäuden der Vergangenheit angehören.
Die Schonfrist ist vorbei: Am 15. Februar tritt auch in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Rauchen ist in allen öffentlichen Gebäuden, wie Schulen, Rathäusern und Theatern, verboten. Besonders betroffen sind auch rund 550 Trierer Kneipen, Cafés, Clubs und Restaurants. Dort darf nach Angaben des städtischen Ordnungsamts nur noch geraucht werden, wenn ein zweites Zimmer für diesen Zweck zur Verfügung steht oder eine geeignete Abtrennung verhindert, dass sich schädlicher Qualm ausbreitet. „Einraumkneipen“ müssen vom „blauen Dunst“ freigehalten werden. Das Ordnungsamt, das die Durchsetzung der neuen Regelung in den Gaststätten überprüfen muss, wird nach Angaben seines Leiters Jörg Elsen in der Anfangsphase nicht automatisch die Geldbußen verhängen: „Wir bemühen uns um eine angemessene Regelung im Einzelfall und haben einen Ermessensspielraum. Das kann auch bedeuten, dass erst einmal nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.“

Erhöhter Beratungsbedarf

Viele Trierer Wirte sind nach der Einschätzung des Ordnungsamts noch unsicher, was die neue Regelung konkret für sie bedeutet und wissen nicht, wie sie reagieren sollen. „Im Einzelfall gibt es häufig noch zahlreiche offene Fragen. Deswegen ist der Beratungsbedarf in den vergangenen Wochen deutlich gestiegen“, berichtet Elsen. Nach dem neuen Landesgesetz ist für uneinsichtige Raucher ein Bußgeld von bis zu 500 Euro möglich. Das gilt auch für Gastwirte, die ihrer Hinweis- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen. Wenn sie das Rauchverbot in ihrem Betrieb grundsätzlich ignorieren, können 1000 Euro fällig werden. Im Wiederholungsfall droht sogar der Entzug der Konzession. Wenn die Gäste wegen des Verbots ihre Zigarette vor der Kneipe rauchen, muss der Wirt zudem sicherstellen, dass vor allem nachts die Nachbarn nicht durch zusätzlichen Lärm gestört werden.
 
Positive Erfahrungen mit Verbot

Im Stadtbad, zu dem auch eine Cafeteria gehört, wurde schon im Januar 2007 ein generelles Rauchverbot ausgesprochen. Leiter Werner Bonertz rechnete mit Protesten und einem Besucherschwund. Aber die gestiegenen Gästezahlen im ersten rauchfreien Jahr  sprächen für sich und ie Kritik habe sich in Grenzen gehalten. „Besonders Familien mit Kindern haben das Verbot positiv aufgenommen. und kommen seither noch lieber ins Stadtbad“, so Bonertz. Raucher müssen dort aber nicht völlig auf ihre Zigarette verzichten: Auf der Freiluft-Sonnenterrasse ist Rauchen weiterhin erlaubt.
 
Grundsätzlich gilt für alle öffentlichen Gebäude:  Der jeweilige „Hausherr“ ist für die Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes verantwortlich. Er muss einen Verbotshinweis am Eingang anbringen und kann uneinsichtigen Rauchern ein Hausverbot erteilen. Wird das ignoriert, liegt ein Hausfriedensbruch vor, der als Straftat geahndet wird. Der jeweilige Hausherr ist außerdem erste Anlaufstelle für Beschwerden von Nichtrauchern, wenn das Verbot missachtet wird.

Angebote zur Nikotinentwöhnung

Im Trierer Rathaus erstreckt sich das  Verbot auf alle Gebäude, einschließlich der Foyers. Nach einer internen Vereinbarung, mit der sich im Vorfeld auch der Personalrat beschäftigt hat,  werden die Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen. Spezielle Seminare und Aufklärungsaktionen auf freiwilliger Basis können Raucher über die Gefahren informieren und bei einer Nikotin-Entwöhnung unterstützen. In Alten- und Pflegeheimen gilt das Verbot für allgemein zugängliche Bereiche, aber nicht für Räume, die privat wie eine Wohnung genutzt werden. In Schulen und Kindergärten sind auch die Freiflächen rauchfreie Zone. Das gilt zudem bei schulischen Veranstaltungen wie Klassenfahrten oder Nachmittagsbetreuung. Gegen das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz laufen mehrere Klagen. In einer Eilsache wird der Verfassungsgerichtshof des Landes in Koblenz am heutigen Dienstag sein Urteil verkünden.

Lebensgefährliches Passivrauchen

Grund für die Schutzgesetze, die in verschiedenen Varianten in den einzelnen Bundesländern gelten, ist das lebensgefährliche Risiko des Passivrauchens: Nach einer Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums von 2005 sind in Deutschland jährlich rund 3300 Todesfälle hauptsächlich auf diese Ursache zurückzuführen.