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01.03.2022

Größte Reform seit den 60er Jahren

Entlang der Riesling-Weinstraße in Olewig entstehen auf dem früheren Kloster-Gelände viele neue Wohnungen.
Entlang der Riesling-Weinstraße in Olewig entstehen derzeit auf dem früheren Kloster-Gelände viele neue Wohnungen. Auch für sie wird die Grundsteuer in diesem Jahr neu festgesetzt.
Anfang 2022 begann der Prozess, die Grundsteuer auf neue Beine zu stellen. 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die alten Berechnungen gekippt, weil sie mit der steuerlichen Gleichbehandlung nicht mehr vereinbar seien. 2019 hat der Gesetzgeber die Reform beschlossen. Nun müssen Grundstücke und Bebauungen neu bewertet werden. Zum ersten Mal erhoben wird die neue Grundsteuer ab 1. Januar 2025. Was Grundbesitzer und Eigentümer jetzt wissen müssen.

Hintergrund der umfassenden Reform ist, dass Häuser und Grundstücke mancherorts bislang sehr unterschiedlich besteuert wurden. Das liegt daran, dass der Grundsteuer der so genannte „Einheitswert" der Grundstücke zu Grunde lag, der im Westen jedoch aus dem Jahr 1964 stammt. Weil sich seither die Werte teilweise stark unterschiedlich entwickelt haben, kommt es zu drastischen Unterschieden. Das muss künftig vermieden werden, damit die Grundsteuer wieder verfassungsgemäß ist. Also wird der Grundbesitz in Deutschland vollständig neu bewertet. Entscheidend ist dessen Wert zum Stichtag 1. Januar 2022. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf der Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Städten und Gemeinden erhoben.

Was Grundbesitzer tun müssen

Damit der Grundsteuerwert nach den tatsächlichen Verhältnissen sowie den Wertverhältnissen des Grundstücks (und der Gebäude) zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt werden kann, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bestimmte Angaben an das zuständige Finanzamt übermitteln. Hierfür werden nur wenige Daten benötigt. Dabei handelt es sich beispielsweise um die amtliche Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr und den Bodenrichtwert.

Die Erklärungen sind bis 31. Oktober elektronisch zu übermitteln. Dies kann ab 1. Juli kostenlos über das Steuerportal „MeinELSTER" (www.elster.de) unter „Formulare & Leistungen" erfolgen. Auch über Drittsoftware ist die Übermittlung möglich. Anhand der Daten setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser dient dann der Stadtverwaltung als Grundlage für die eigentliche Festsetzung der Grundsteuer. Die Kommune multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem vom Stadtrat beschlossenen Hebesatz und setzt dann die jährliche Grundsteuer fest.

Im Rahmen der Reform erfolgt dann eine Neufestsetzung ab 1. Januar 2025. Zu zahlen ist die Grundsteuer nach neuem Recht somit erst ab 2025. Hierzu versendet die Stadt gesonderte Zahlungsaufforderungen. Bis dahin erfolgt die Bemessung nach bisherigem Recht und der darauf basierenden Bemessungsgrundlage.

Service für Eigentümer

Als Service plant die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz, den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zuzusenden. Diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung vorliegenden Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt. Soweit diese Angaben zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.

Das Datenstammblatt enthält Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie etwa:

  • Aktenzeichen,
  • Flurstückskennzeichen,
  • Lagebezeichnung,
  • amtliche Fläche,
  • Bodenrichtwert.

Folgende Daten müssen unter anderem von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst ermittelt werden:

  • Wohn-/Nutzfläche (in den Bauunterlagen zu finden),
  • Anzahl der Wohnungen,
  • Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze,
  • Baujahr

Der Versand dieser Informationsschreiben ist in der Zeit von Mai bis Juli 2022 vorgesehen. Ausgenommen von diesem Zeitfenster sind aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe, inklusive verpachtete Ländereien (Stückländereien). Hier werden gesonderte Informationsschreiben im August 2022 versendet.

Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Rheinland-Pfalz bis Mitte 2024 weitgehend abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass die Finanzämter des Landes rund 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bundesweit rund 36 Millionen), zum Beispiel Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, neu bewerten müssen. Anhand der daraus berechneten Messbeträge können die Städte und Gemeinden dann ihren jeweiligen Hebesatz festlegen und die neue Grundsteuer ab 2025 erheben. Die bisherige dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird in Rheinland-Pfalz beibehalten.

 
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