Sprungmarken
29.03.2022

Stadt setzt Landesgesetz um

Die Benediktinerstraße während des Ausbaus 2020
Die Erneuerung der Benediktinerstraße in Trier-Nord zählt neben der Eltzstraße in Pfalzel zu den Projekten, für die die Stadt in den letzten Jahren gemäß Landesrecht Beiträge von den Anliegern erhoben hat.

Der Stadtrat hat für vier weitere Gebiete in Trier Satzungen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau beschlossen. Die RaZ beantwortet die wichtigsten Fragen zur Umstellung.

Für welche Gebiete in Trier wurden jetzt Beitragssatzungen beschlossen?

  • Mariahof: gültig im gesamten Wohngebiet des Ortsbezirks.
  • Alt-Tarforst: gültig im alten Ortskern östlich der Kohlenstraße.
  • Mitte: gültig innerhalb des Alleenrings sowie im Gartenfeld westlich der Bahnlinie.
  • Zewen: gültig im gesamten Wohngebiet des Ortsbezirks.

Warum wird auf wiederkehrende Beiträge umgestellt?

Die Stadt Trier setzt damit eine Vorgabe des Landesgesetzgebers um. Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom Mai 2020 wurde eine flächendeckende Umstellung von Einmalbeiträgen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge beschlossen. Die Kommunen können für die Umstellung eine Übergangsfrist bis Ende 2023 nutzen.

Was bedeutet die Einführung wiederkehrender Beiträge?

Die Stadt erhebt für die Erneuerung, den Umbau oder die Verbesserung öffentlicher Straßen Beiträge von den Anliegern – also von den Immobilienbesitzern, deren Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Bisher wurden in Trier größtenteils Einmalbeiträge erhoben: Veranlagt wurden nur die Anlieger der Straße, die ausgebaut wurde. Dies kann aber im Einzelfall zu sehr hohen finanziellen Forderungen führen. Mit den wiederkehrenden Beiträgen wird der auf die Anlieger entfallende Kostenanteil auf mehr Schultern verteilt. Ein Ortsbezirk oder ein Teil eines Ortsbezirks wird als Abrechnungseinheit definiert. Wenn eine Straße in dieser Abrechnungseinheit ausgebaut wird, werden die Ausbaubeiträge auf alle Grundstücksbesitzer in diesem Gebiet umgelegt. Die einzelne Straße wird lediglich als Bestandteil des örtlichen Straßennetzes gesehen, welches insgesamt die Erschließung der Anliegergrundstücke sichert.

Wie oft werden die wiederkehrenden Beiträge erhoben?

Wiederkehrender Beitrag bedeutet nicht, dass die Beiträge in regelmäßigen Abständen erhoben werden. Beiträge fallen nur dann an, wenn tatsächlich eine Straße in dem betreffenden Gebiet ausgebaut wird. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden rechtzeitig vorab informiert. Wiederkehrend bedeutet, dass die Beitragspflicht der Anlieger für alle Straßen einer Abrechnungseinheit gilt. Es kann also sein, dass sie im Lauf eines Jahrzehnts gar nicht oder aber mehrmals veranlagt werden, je nachdem wie viele Straßen in welchem Zeitraum erneuert werden.

Werden die Beiträge für alle Straßenbauarbeiten erhoben?

Nein, es muss sich um Investitionsprojekte handeln, für die der Stadtrat gesonderte Baubeschlüsse trifft. Kleinere Instandsetzungen, also zum Beispiel Ausbesserungen der Fahrbahndecke, werden aus dem laufenden, „konsumtiven" Budget des Baudezernats bestritten und fallen nicht in den Geltungsbereich der Beitragssatzungen.

Wie hoch ist der städtische Anteil?

Der Gemeindeanteil an den beitragsfähigen Kosten liegt in der Regel bei 25 Prozent, mindestens aber bei 20 Prozent. Dabei spielt der Anteil des Anlieger- und des Durchgangsverkehrs in einem Gebiet eine Rolle. Je höher der Anteil des Anliegerverkehrs, desto niedriger wird der Gemeindeanteil an den Kosten angesetzt. In Mariahof und Alt-Tarforst liegt er bei 20 Prozent, in Zewen bei 25 und im Gebiet Mitte bei 30 Prozent.