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24.03.2020

Weitgehendes Kontaktverbot und Schließung weiterer Dienstleistungen

(gut) Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, haben die Regierungschefinnen und -chefs der Länder gemeinsam mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am vergangenen Sonntag einheitliche Verschärfungen der Schutzmaßnahmen beschlossen. Das Land Rheinland-Pfalz hat am Abend des 23. März eine Verordnung erlassen, deren Regeln von Dienstag, 24. März, bis zum 19. April auch in Trier gelten.

Hierzu zählt vor allem das weitgehende Kontaktverbot: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.. In der Öffentlichkeit ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,50 Meter einzuhalten.

Veranstaltungen jeder Art sind verboten. Erlaubt bleibt der ÖPNV, Bestattungen im engsten Familienkreis und wichtig: die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blutspendediensten.

Auch zahlreiche Einrichtungen sind geschlossen, hierzu zählen unter anderem alle:

  • Kultur-Einrichtungen
  • Sport-Einrichtungen
  • Kneipen, Clubs, Diskotheken
  • Bordelle
  • Fitnessstudios
  • Kinos
  • Spielplätze
  • Geschäfte, deren Sortiment nicht zum täglichen Bedarf gehört (Liste der Ausnahmen siehe weiter unten)
  • Eisdielen
  • Restaurants, Cafés, Kantinen für den Verzehr vor Ort in Innen- und Außengastronomie
  • Internetcafés
  • Messen, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
  • Wellnessanlagen, Thermen und Solarien
  • Fahrschulen
  • Frisöre, Tattoo-/Piercingstudios, Nagelstudios und Kosmetikstudios
  • Floristen
  • Tabakläden ohne Zeitschriftensortiment
  • Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen

Weiterhin öffnen dürfen:

  • Geschäfte für Lebensmittelbedarf, Lieferservices, Getränkemärkte (dazu gehören auch Bäcker, Metzger, Brauer, etc.)
  • Restaurants, Gaststätten und Cafés für den Verkauf zur Mitnahme und den Lieferservice
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
  • Apotheken und Drogerien
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen
  • Großhandel

Laut Verordnung des Landes müssen die geöffneten Betriebe die Hygieneregeln einhalten und der Zutritt muss gesteuert werden, um Ansammlungen von Menschen zu vermeiden. Der Mindestabstand zwischen Personen muss 1,50 Meter betragen, auf zehn Quadratmetern darf sich höchstens eine Person aufhalten.

Untersagt sind ebenfalls Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen. Auch dürfen Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich nicht besucht werden. Ebenfalls untersagt sind Reisebusreisen.

Regeln für Dienstleister

Dienstleister und Handwerker dürfen weiterhin arbeiten, sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird, etwa zur Anlieferung oder der Aushändigung von Waren. Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, Integrationshelfer, medizinische Fußpflege, Physiotherapeuten) ist ein Unterschreiten des Mindestabstands zulässig.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen.

Des Weiteren hält das Land die Krankenhäuser dazu an, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die am Coronavirus erkrankt sind, vorzuhalten.

Hinweis: Diese Aufzählungen sind nicht vollständig. Wir verweisen auf den genauen Wortlaut der Verordnung. Es handelt sich um kein städtisches Recht, sondern Landesrecht.