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Ausbaubeiträge und Erschließungsbeiträge

Bei verschiedenen Baumaßnahmen der Stadt müssen sich auch Bürgerinnen und Bürger gemäß der geltenden Gesetzeslage finanziell beteiligen. Es wird unterschieden zwischen:

  • Ausbaubeiträgen
    für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen, Straßen, Wege und Plätze gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den städtischen Ausbaubeitragssatzungen.

  • Erschließungsbeiträgen
    für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen gemäß § 127 ff. BauGB in Verbindung mit der städtischen Erschließungsbeitragssatzung
  • Kostenerstattungen für Ausgleichsmaßnahmen
    gemäß §§ 135a-c BauGB in Verbindung mit der städtischen Kostenerstattungssatzung

Die geltenden Satzungen finden Sie in unserer Rubrik Stadtrecht.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Beitragsrecht

Wiederkehrende Beiträge werden erhoben, wenn in einer durch Satzung festgelegten Abrechnungseinheit eine Straße bzw. mehrere Straßen ausgebaut - das heißt von Grund auf saniert - werden. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber das Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz (KAG) dahingehend geändert, dass künftig die Kosten dieses Ausbaus nicht mehr nur auf die Anlieger der ausgebauten Straße/Straßen (bisher als Einmalbeitrag), sondern auf alle Beitragspflichtigen einer Abrechnungseinheit umgelegt werden.

So wird die Beitragslast einer Ausbaumaßnahme über einen längeren Zeitraum auf viele Köpfe verteilt.

Bei einem Ausbau handelt es sich um eine Maßnahme an einer bereits hergestellten Straße, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dieser Verkehrsanlage dient.

Erneuerung bedeutet die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

Unter Umbau versteht man jede nachhaltige technische Verbesserung einer Verkehrsanlage.

Verbesserungen sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Verkehrsanlage.

Davon abzugrenzen sind reine Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen. Für diese werden keine Beiträge erhoben.

Aufgrund der Größe des Stadtgebietes war es nicht möglich, alle Straßen der Stadt in einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Daher wurde die Stadt in viele kleine Abrechnungsgebiete unterteilt.

Alle Verkehrsanlagen (Straßen, Wege und Plätzen) in einem dieser abgrenzten Teile der Stadt Trier bilden die jeweilige Abrechnungseinheit. Beitragspflichtig sind alle Grundstück, die durch diese Verkehrsanlagen erschlossen werden. Dies bedeutet, dass von den Grundstücken aus die Möglichkeit bestehen muss, eine der Straßen, Wege oder Plätze erreichen zu können.  

Grundgedanke ist, dass alle Anlieger in einer Abrechnungseinheit das gesamte Straßensystem nutzen und auf dieses angewiesen sind, um ihr eigenes Grundstück zu erreichen und nutzen zu können. Daraus ergibt sich ein sogenannter konkret-individuell zurechenbaren Vorteil.

Die Abgrenzungen der einzelnen Abrechnungseinheiten in Trier können den entsprechenden Satzungen entnommen werden. Diese finden Sie in der Rubrik Stadtrecht.

Wiederkehrende Beiträge werden jährlich erhoben, aber nur für Jahre, in denen auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen in der jeweiligen Abrechnungseinheit stattgefunden haben. Wenn sich eine Ausbaumaßnahme zum Beispiel über drei Jahre erstreckt, erhalten Sie drei Beitragsbescheide.

Zugrunde gelegt werden die in dem jeweiligen Haushaltsjahr entstandenen Investitionskosten der Ausbaumaßnahme. Davon werden die Kosten, die nicht beitragsfähig sind (zum Beispiel Markierungsarbeiten, Beschilderung, Ampelanlagen und ähnliches) abgezogen.

Die beitragsfähigen Kosten sind anteilig von der Stadt Trier und den Anliegern zu tragen. Die Höhe des Eigenanteils der Stadt ist in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Jedes einzelne beitragspflichtige Grundstück in der Abrechnungseinheit wird nachfolgenden Kriterien bewertet:

  • Grundstücksgröße (F)
  • Maß der baulichen Nutzung/10 % Zuschlag je Vollgeschoss (VG)
  • Art der Nutzung (AZ)

Beispielrechnungen:

  1. Grundstück (F): 500 m² 
    2 Vollgeschosse (VG): 20 % von F = 100 m²
    Reine Wohnnutzung (AZ) = 0 m²
    gewichtete Fläche (F + VG + AZ): 600 m²

  2. Grundstück (F): 500 m² 
    2 Vollgeschosse (VG): 20 % von F = 100 m²
    Teilweise gewerbliche Nutzung (AZ), z. B. Bäckerei im Erdgeschoss: 10 % von F =  60 m²
    gewichtete Fläche (F + VG + AZ): 660 m²

  3. Grundstück (F): 500 m²
    2 Vollgeschosse (VG): 20 % von F = 100 m²
    Ausschließlich gewerbliche Nutzung (AZ), z. B. Gewerbebetrieb im ganzen Gebäude: 20 % von F = 120 m²
    gewichtete Fläche (F + VG + AZ): 720 m²

Nach dem Abschluss dieser Bewertung für alle Grundstücke der Abrechnungseinheit wird die Summe der gewichten Flächen gebildet.

Dann wird die Summe der beitragsfähigen Kosten durch die so ermittelte Gesamtsumme aller Grundstücke geteilt. Diese Zahl ergibt den Einheitswert.

Die für das einzelne Grundstück ermittelte gewichtete Fläche wird dann mit dem Einheitswert multipliziert. So errechnet sich der Beitrag für das einzelne Grundstück.

Beispiel:

Nehmen wir an, eine Ausbaumaßnahme ist mit 1.200.000 € verschlagt und soll über einen Zeitraum von drei Jahren gebaut werden. Wiederkehrende Beiträge werden jährlich nachträglich erhoben, so dass in diesem Fall drei Beitragsbescheide innerhalb von drei Jahren erlassen werden. Die Kosten verteilen sich wie folgt:

  • 2025: 500.000 €
  • 2026: 400.000 €
  • 2027: 300.000 €

In der Regel sind ca. 15 % der Kosten nicht beitragsfähig. Der städtische Anteil in der Abrechnungseinheit ist mit 20 % festgesetzt. 

Es ergeben sich zum Beispiel für das Jahr 2025 folgende beitragsfähige Kosten: Von 500.000 € Investitionskosten werden 15% nicht beitragsfähige Kosten abgezogen (-75.000 €). Von den verbliebenen Kosten (425.000 €) werden 20 % Gemeindeantreil abgezogen (-85.000 €), so dass 340.000 € beitragsfährige Kosten bleiben.

Die Summe der gewichteten Fläche beträgt (zum Beispiel in Mariahof) 427.397,00 m².

Der Einheitswert (E) wird wie folgt ermittelt: Kosten geteilt durch F+VG+AZ.

In unserem Beispiel: 340.000 € geteilt durch 427.397 m² = 0,7955133 €/m²

Für die drei oben genannten Grundstücke müssten für 2025 folgende Beiträge gezahlt werden:

  • Nr. 1: 600 m² * 0,795513 = 477,31 €
  • Nr. 2: 660 m² * 0,795513 = 525,04 €
  • Nr. 3: 720 m² * 0,795513 = 572,77 €

Wir möchten an dieser Stelle nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hier bei allen Zahlen um Beispiele handelt.

Für diese Fälle gibt es Verschonungsregelungen. Diese sehen vor, dass die betroffenen Grundstücke für einen bestimmten Zeitraum (maximal 20 Jahre) nicht noch mal zu Beiträgen herangezogen werden. Der Länge der Verschonung richtet sich dabei nach der Höhe des gezahlten Beitrages sowie dem Zeitpunkt, wann der Beitrag gezahlt wurde. Beides ist der jeweiligen Satzung zu entnehmen.

Wenn ein Grundstück mehrere Eigentümer hat, bekommen alle Eigentümer einen eigenen Bescheid. Sie gelten als sog. Gesamtschuldner. Der Beitrag muss aber nur einmal gezahlt werden.

Wenden Sie sich in diesem Fall umgehend an die Beitragsabteilung der Stadt Trier. Gemeinsam wird versucht, eine Lösungsmöglichkeit zu finden. Dies kann zum Beispiel eine Stundungsvereinbarung mit Ratenzahlung oder eine Hinausschiebung der Fälligkeit sein. Grundsätzlich ist dazu ein schriftlicher Antrag notwendig.

Bevor ein Beitragsbescheid verschickt wird, erhalten alle Eigentümer der Abrechnungseinheit ein Informationsschreiben, in dem sie über die Bewertung ihres Grundstückes informiert werden. Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen zu der Bewertung haben, wenden Sie sich unverzüglich an:

StadtRaum Trier
Beitragsabteilung SRT | Raum 217
Am Grüneberg 90
54292 Trier
beitraege@trier.de

Dort werden Ihre Fragen beantwortet und die Bewertung wird geprüft und gegebenenfalls angepasst.

Liegt der Bescheid vor, besteht für Sie die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen. Die dazu nötigen Informationen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid entnehmen.

Nein, die wiederkehrenden Beiträge sind vom Eigentümer zu tragen und können nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Das hat den Hintergrund, dass der Vorteil durch die Straße dem Eigentümer zuzurechnen ist, da er nur dann eine Wohnung bauen und vermieten kann, wenn sein Grundstück über das gemeindliche Straßennetz erreichbar ist.

 
Zuständiges Amt