Ausnahmen vom Mindestalter zum Erlangen einer Fahrerlaubnis ohne Genehmigung gelten im im Rahmen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer und ähnlichen Ausbildungsberufen sowie im Rahmen des begleiteten Fahrens.
Die einzelnen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt.
Ausnahmen vom Mindestalter ohne Genehmigung sind lediglich für 2 definierte Fälle geregelt:
Für alle anderen Ausnahmen vor Erreichen des Mindestalters müssen Sie einen Ausnahmeantrag (Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter) bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Ausnahmegenehmigung
Beantragung
Die vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis kann ein Jahr vor Erreichen des Mindestalters beantragt werden. Zur Vorbereitung wird ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert.
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Der Antrag auf vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Anschließend werden von der Fahrerlaubnisbehörde Anfragen gehalten und Stellungnahmen zwecks Vorprüfung angefordert. Gegebenfalls wir eine medizinisch psychologische Untersuchung angeordnet.
Die Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden,
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit wird insbesondere untersucht, ob das Ziel auch auf andere Weise durch öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten erreicht werden kann oder ob das Ziel auch mit Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist, angefahren werden kann.
Neben der Gebühr für die Ausnahmegenehmigung fallen auch Kosten für eine medizinisch-psychologische Untersuchung an.
Die Gebühr ist in Vorkasse zu begleichen.
Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebührennummer 213); die Gebührenfestsetzung richtet sich insbesondere nach dem mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungsaufwand.
Ausnahmen vom Mindestalter kommen nur in Betracht, wenn
Das vorgeschriebene Mindestalter darf durch die Erteilung der Ausnahme um höchstens ein Jahr unterschritten werden. Die Ausnahmegenemigung wird dann in der Regel bis zum Erreichen des Mindestalters erteilt.
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