Datenschutzhinweise zu kommunalen Abgaben
Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung in der Stadtverwaltung Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben 20-2 für die Festsetzung und Erhebung kommunaler Abgaben sowie Zahlungsabwicklung durch die Stadtkasse
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Stadtverwaltung Trier
Am Augustinerhof
54290 Trier
Telefon: 115
Telefax: 0651/718-4100
vertreten durch
Oberbürgermeister Wolfram Leibe
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Datenschutzbeauftragte der Stadtverwaltung Trier
Telefon: 115
Telefax: 0651/718-4100
Kontaktformular
Zwecke/Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Ihre Daten werden dafür erhoben, umeine rechtmäßige und gleichmäßigeFestsetzung und Erhebung der kommunalen Abgaben zu gewährleisten (§ 85 Abgabenordnung). Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DSGVO in Verbindung mit § 3 LDSG und den aufgeführten Paragrafen der Abgabenordnung.
Die personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden (§ 29 b Abgabenordnung). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken erfolgt nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen im Sinne von § 29 c Abgabenordung.
Die Stadtverwaltung Trier, Finanzwirtschaft, Abteilung Kommunale Abgaben 20-2 verwaltet folgende Abgaben:
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Hundesteuer
- Beherbergungsteuer
- Jagdsteuer
- Zweitwohnungsteuer
- Vergnügungssteuer
- Straßenreinigungsgebühren
- Verwaltungsgebühren
- Landwirtschaftskammerbeitrag
- Weinbauabgaben (Beitrag Deutscher Weinfonds/Absatzförderungsfond)
Die Daten werden darüber hinaus durch die Stadtkasse zur Zahlungsabwicklung weiterverarbeitet.
Kategorie und Quelle der Daten
Zu den verarbeiteten Daten gehören insbesondere folgende personenbezogene Daten:
- Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B. Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit, Steuernummer, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
- Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern und Gebühren erforderlichen Angaben, wie Größe und Lage der Wohnung/Grundbesitz, Höhe der Miete, Anzahl der Mitbewohner, Informationen zum Arbeitgeber, Informationen zur Hauptwohnung, Einspielergebnisse von Geldspielautomaten, Informationen zu Tanzveranstaltungen, Jahrespacht, Weinbergsflächen, Übernachtungsentgelte u.ä..
Wir erheben Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie bei Ihnen selbst:
- Steueranmeldungen
- Steuerabmeldungen
- Steuererklärungen
Wir verarbeiten von Dritten übersandte/bereitgestellte personenbezogene Daten soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet oder vom Abgabepflichtigen beauftragt sind:
- Grundsteuermessbescheide (Finanzamt)
- Gewerbesteuermessbescheide (Finanzamt)
- An- und Abmeldungen Nebenwohnungen (Einwohnermeldeamt)
- Mitteilungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Bevollmächtigte
- Daten aus öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Gewerberegister, Vereinsregister, Grundbuch, Insolvenzbekanntmachungen etc.)
- Daten im Rahmen eines Mietverhältnisses durch den Vermieter
- Daten von Buchungsportalen
- Daten von anderen Finanzbehörden
Außerdem können personenbezogene Daten auch bei berechtigten Nachfragen bei Dritten (z.B. Auskunftsersuchen bei Arbeitgebern, Vermietern) erhoben werden. Zudem werden öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Internet, Zeitungen, Bekanntmachungen) verarbeitet.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind werden nur dann an andere Personen oder Stellen weitergegeben, wenn die Abgabepflichtigen dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Dies sind z.B. Mitteilungen im Rahmen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer an die für die Festsetzung der Grundsteuer- bzw. der Gewerbesteuermessbeträge zuständigen Finanzämter sowie Mitteilungen an statistische Behörden, soweit dies erforderlich ist.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden nach der Erhebung solange gespeichert, wie sie für das Verfahren erforderlich sind. Maßstab sind hierfür die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 – 171 Abgabenordnung sowie §§ 228 – 232 Abgabenordnung) und die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege nach § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung.
Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Postfach 3040, 55020 Mainz.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Grundsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz und den städtischen Abgabesatzungen in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz und der Abgabenordnung.
Die Stadtverwaltung Trier benötigt Ihre Daten, um eine rechtmäßige und gleichmäßige Besteuerung/Gebührenfestsetzung/Beitragsfestsetzung zu gewährleisten.
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann eine ordnungsgemäße Festsetzung der Steuern, Gebühren und Beiträge nicht erfolgen. In diesen Fällen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.