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Sachkundenachweis befreien nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Leistungsbeschreibung
- Für Arbeit an technischen Einrichtungen mit die Ozonschicht schädigenden Gasen ist Sachkunde erforderlich
- Normalerweise: Nachweis durch abgeschlossene Berufsausbildung oder Sachkundenachweis nach ChemikalienKlimaschutzverordnung
- In seltenen Einzelfällen können Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammer von dieser Erfordernis befreien
Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie normalerweise einen Sachkundenachweis erbringen. Dies ist eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung, eine Sachkundebescheinigung nach Chemikalienklimaschutzverordnung oder ein gleichwertiger Nachweis aus dem europäischen Ausland.
Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer kann Sie im Einzelfall auf Antrag von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreien, wenn Sie die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass Sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Stelle kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
- Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
Anträge / Formulare
- Formulare: nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Verfahrensablauf
Sie stellen zunächst Ihren Antrag auf Befreiung von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung bei einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.
- Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Hierfür fragt die Kammer unter Umständen auch bei weiteren Stellen, wie Innungen oder Berufsvereinigungen, nach.
Nach Bearbeitung Ihres Antrags bekommen Sie ein Schreiben darüber, ob Sie die von der Erfordernis der Ausbildung befreit werden können.
Rechtsbehelf
- Einspruch.
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Gebühren / Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Benötigte Unterlagen
Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
- In der Regel mindestens 3 Monate
Zuständig
Industrie- und Handelskammer TrierHerzogenbuscher Straße 12
54292 Trier
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de