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Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen
Leistungsbeschreibung
- Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
- Wer sich um ein Mandat im Kreistag bewirbt, muss die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Diese sind beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.
- zuständig: Gemeindeverwaltung
Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber, zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar sind Sie,
1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.
Zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung
Anträge / Formulare
Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)
Benötigte Unterlagen
Bescheinigung der Wählbarkeit
Besonderheiten
Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.
Rechtliche Grundlage
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - StadtForschungEntwicklung - Wahlen - BriefwahlbüroBriefwahlbüro Am Augustinerhof
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: briefwahl@trier.de
Stadtverwaltung Trier - Stadtentwicklung Statistik und Wahlen - Bereich Wahlen
Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw-Geb. I)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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