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Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen
Leistungsbeschreibung
- Mittelgroße Feuerungs, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
- Geplante Inbetriebnahme der Anlage ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- Anzeige muss inhaltlich die in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführten Informationen enthalten
- Zuständige Behörde trägt Informationen aus der Anzeige in ein öffentlich zugängliches Anlagenregister ein
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
Wenn Sie planen, bestimmte mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb zu nehmen, dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
- Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung durch die zuständige Behörde.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Gebühren / Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Benötigte Unterlagen
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
Besonderheiten
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Rechtliche Grundlage
- § 6 Absatz 1 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
- § 1 Absatz 3 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
Bearbeitungszeit
- Bearbeitungsdauer: 1 Monat (Die Frist zur Registrierung beginnt erst, nachdem die Anzeige mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.)
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.
Zuständig
Struktur- und Genehmigungsdirektion NordStresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
20 03 61
56003 Koblenz
Haltestellen
- Haltestelle: Stadttheater
Linie:- Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Telefon: +49 261 120-0Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de