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Störfallrelevante Änderung eines Betriebsbereichs anzeigen
Leistungsbeschreibung
- Störfallrelevanter Betriebsbereich Anzeige zur störfallrelevanten Änderung Entgegennahme
- Anzeige ist erforderlich, wenn der Betriebsbereich oder eine Anlage im Betriebsbereich störfallrelevant geändert wurden
- Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Angaben im Rahmen eines Genehmigungs oder Anzeigeverfahrens vorgelegt wurden
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung oder eine Anlage im Betriebsbereich störfallrelevant geändert haben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Eine gesonderte Anzeige müssen Sie nicht vornehmen, wenn Sie die Angaben bereits in einem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gemacht haben.
Sie haben eine störfallrelevante Änderung in einem Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung oder an einer Anlage des Betriebsbereichs vorgenommen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
- Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
- Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Gebühren / Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Benötigte Unterlagen
Vollständige Anzeige: Ihre Anzeige muss konkrete Angaben zur erfolgten störfallrelevanten Änderung enthalten.
Besonderheiten
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie eine vorgenommene störfallrelevante Änderung des Betriebsbereichs oder einer Anlage im Betriebsbereich nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigen.
Rechtliche Grundlage
- § 7 Absatz 3 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- § 1 Absatz 3 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Bearbeitungszeit
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Es gibt keine Frist.
Zuständig
Struktur- und Genehmigungsdirektion NordStresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
20 03 61
56003 Koblenz
Haltestellen
- Haltestelle: Stadttheater
Linie:- Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Telefon: +49 261 120-0Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de