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Prostitution Zulässigkeit
Leistungsbeschreibung
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution etwa dann, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können. In Rheinland-Pfalz wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in einigen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Spezielle Hinweise für Trier
Sperrbezirksverordnung der Stadt Trier
An wen muss ich mich wenden?
Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
Zuständige Stelle
Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig.
Rechtliche Grundlage
- Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - EGStGB
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine OrdnungbehördeWasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Fax: +49 651 718-4100
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