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Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.
Leistungsbeschreibung
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ihn kann jedermann einsehen; dasselbe gilt für seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekanntgemacht worden sein.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Gemeinde.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.
Anträge / Formulare
Formloser Antrag des Bürgers
Verfahrensablauf
Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Gebühren / Kosten
Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).
Benötigte Unterlagen
Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden. Dabei kann die Einsichtnahme jedoch grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder - falls Abweichungen bestehen - auf die Besuchsstunden beschränkt werden.
Die Unterlagen müssen ständig, d.h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Stadt- und VerkehrsplanungKaiserstr. 18 a
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen