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Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Leistungsbeschreibung
Wer den Beruf "Altenpflegerin / Altenpfleger" ausüben möchte, benötigt die Feststellung der Gleichwertigkeit.
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein wollen und sich Staatlich geprüfte Altenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.
Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit haben Sie die Befugnis zur Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers.
Durch die Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und einer Ausbildung in Rheinland-Pfalz gleichwertig ist.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann erfolgen, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Ausbildung in Rheinland-Pfalz hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch den nachfolgenden Antragsvordruck verwenden.
Gebühren / Kosten
Es fallen Gebühren von 34,00 Euro bis 165,00 Eu an.
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (Hauptwohnsitz) in Rheinland-Pfalz oder Nachweise zur beabsichtigten Ausübung des Berufes in Rheinland-Pfalz z. B. durch einen Schriftverkehr mit einem potentiellen Arbeitgeber in Rheinand-Pfalz.
- amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- bei Namensänderungen gegenüber den Qualifikationsnachweisen außerdem: standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Geburts-/Heirats-urkunde, Auszug aus dem Familienbuch, mit deutscher Übersetzung
- Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung/en und bisherige Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises (z.B. Diplom) über die abgeschlossene Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
- Nachweis der Ausbildungseinrichtung (Schule) über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung (Art und Umfang (Stunden) der Unterrichtsfächer, Art und Umfang der praktischen Ausbildung) in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer (oder ggf. Europass-Berufsbeschreibung)
- Nachweise über Ihre bisherigen Tätigkeiten in der Altenpflegehilfe, mit deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
Besonderheiten
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Rechtliche Grundlage
- Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe (AltenpfV)
- § 9 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
- § 10 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
- § 12 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
- § 13 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
- Nr. 1.1 Besonderen Gebührenverzeichnisses im Bereich des Schulwesens (SchulGebV)
Bearbeitungszeit
In der Regel 3 Monate. Angemessen Fristverlängerung ist möglich.
keine
Häufig gestellte Fragen
Können Abschlüsse aus der allgemeinen Krankenpflege für die Anerkennung als Altenpflegehelfer/in verwertet werden?
Nein. Die Anerkennung für einen Beruf in der Altenpflege setzt eine Spezialisierung in der Ausbildung auf die Gerontologie voraus, d. h. es muss eine inhaltliche Ausrichtung auf die Betreuung und Pflege alter Menschen vorhanden sein. Ist letzteres nicht der Fall, scheidet auch ein Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung aus.
Welche medizinisch-pflegerischen Kompetenzen werden für die Ausübung des Berufs erwartet?
1. Hilfsmittel zur Vitalzeichenermittlung adäquat einsetzen,
2. Selbstständigkeit bei der Nahrungsaufnahme unterstützen und fördern,
3. Essen und Trinken bewohnerorientiert anreichen,
4. Pflegemaßnahmen bei Problemen und Beeinträchtigungen bei der Ausscheidung durchführen,
5. Blutzuckermessung durchführen, die Werte interpretieren, dokumentieren und auf der Grundlage rechtlicher Bestimmungen reagieren,
6. Injektionen von Insulinen nach ärztlicher Verordnung sachgerecht durchführen,
7. Wärme- und Kälteträger nach ärztlicher Verordnung auflegen,
8. pflegeunterstützende Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Erkrankungsvorbeugung, insbesondere Einreibungen, medizinische Bäder und Inhalationen unter Beachtung ärztlicher Verordnungen einsetzen,
9. Tropfen/Salben der Augen und Ohren nach ärztlicher Verordnung verabreichen,
10. verordnete Medikamente verabreichen bzw. deren Einnahme überwachen,
11. Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen,
12. stützende und stabilisierende Verbände entfernen,
13. suprapubischen Katheter versorgen (ohne Wundversorgung),
14. Personen mit perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG) versorgen (ohne Wundversorgung) sowie
15. subkutane Injektionen von Heparin durchführen.
Zuständig
BBS für Ernährung Hauswirtschaft und SozialpflegeDeutschherrenstr. 31
54290 Trier
Fax: 0651 718-3718
E-Mail: sekretariat@bbs-ehs-trier.de
BBS für Wirtschaft
Irminenfreihof 9
54290 Trier
Fax: 0651 718-2718
E-Mail: sekretariat@bbsw-trier.de
Balthasar-Neumann-Technikum Berufsbildende Schule
Paulinstr. 105
54292 Trier
Fax: 0651 91800-50
E-Mail: buero@bnt-trier.de
Berufsbildende Schule für Gestaltung und Technik
Langstraße 15
54290 Trier
Telefon: 0651 7181719
Fax: 0651 7181718
E-Mail: info@bbsgut-trier.de
Bildungsinstitut für Gesundheitsfachberufe Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Barmherzigen Brüder Trier
Nordallee 1
54292 Trier
Fax: 0651 2081401
E-Mail: sekretariat.pflegeschule@bk-trier.de
CEB - Private Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe
Metternichstr. 42
54296 Trier
Telefon: 0651 462791-11
Fax: 0651 462791-19
E-Mail: trier@ceb-akademie.de
Karl Borromäus Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Klinikums Mutterhaus der Borromäerinnen GmbH Trier
Feldstr. 16
54290 Trier
Fax: 0651 947-3080
E-Mail: schule@mutterhaus.de
Kaufmännische Privatschule Eberhard
Balduinstr. 8
54290 Trier
E-Mail: eberhard@privatschule-eberhard.de
Private staatlich anerkannte Fachschule für Altenpflege
Egbertstraße 18
54295 Trier
Telefon: 0651 46271211
Fax: 0651 46271222
E-Mail: anne.simon@marienhaus.de
St. Helena - Schule Trier Berufsbildende Schule in Trägerschaft des Bistums Trier - staatlich anerkannt - Höhere Berufsfachschule Sozialassistenz Fachschule Sozialwesen mit den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilpädagogik
Dominikanerstr. 3
54290 Trier
Fax: 0651 49794
E-Mail: sekretariat@bbs-helena-trier.de