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Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
Leistungsbeschreibung
Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Heizölanlage zu errichten und zu betreiben oder eine vorhandene Anlage stillzulegen, wird eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt erforderlich.
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung und der Betrieb von unterirdischen Anlagen,
- die Errichtung und der Betrieb von oberirdischen Anlagen innerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, ("Oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes.)
- die Errichtung und der Betrieb von oberirdischen Anlagen ab einem Inhalt von 1.000 l Heizöl außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
- alle wesentlichen Änderungen der Anlage und des Betriebs (z. B. Einbau einer Innenhülle)
- Stilllegung der Anlage
Sollte Ihre Anlage mehr als 10.000 l Inhalt haben, ist eine Baugenehmigung erforderlich. In der Nähe von Kultur- bzw. Naturdenkmälern gilt dies bereits ab 5.000 l Heizöl.
Bei größeren gewerblichen Anlagen kann stattdessen auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich werden.
Eine Anzeigepflicht besteht in diesen Fällen nicht.
Spezielle Hinweise für Trier
- in Übwerschwemmungsgebieten (gesetzlich festgelegte und Risikogebiete) besteht generell ein grundsätzliches Verbot der Errichtung neuer Tankanlagen
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Anträge / Formulare
Soweit Sie für Anlagen zur Lagerung von mehr als 10 Kubikmetern Heizöl eine Baugenehmigung beantragen möchten, verwenden Sie bitte dieses Formular.
Benötigte Unterlagen
Erforderliche Unterlagen sind:
- Beschreibung der Anlage (oberirdisch (z.B. im Keller) oder Erdtank, einwandig/doppelwandig, Lagermenge usw.),
- baurechtliche Nachweise über die Verwendbarkeit zur Heizöllagerung (Leistungsbeschreibung für CE-gekennzeichnete Anlagenteile, Bezeichnung der DIN-Norm oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen),
- Nachweis des Rückhaltevolumens (Größe des Auffangraums), soweit nicht doppelwandig,
- Angaben zum beauftragten Fachbetrieb,
- bei gewerblichen Anlagen können weitere Unterlagen / Anforderungen nötig sein (z.B. Abfüllplatz).
Detailliertere Angaben finden Sie unter:
Spezielle Hinweise für Trier
- Lageplan mit Kennzeichnung der Anlage
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
-
Merkblätter der Wasserwirtschaftlichen Fachbehörde, der SGD Nord siehe unter sgdnord.rlp.de
Bearbeitungszeit
Die Anzeige der Heizölanlage muss mindestens 6 Wochen vor Baubeginn erfolgen.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - UmweltordnungAm Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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