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Nebenwohnung anmelden
Leistungsbeschreibung
Nebenwohnungen unterliegen ebenso, wie der Hauptwohnsitz, der Meldepflicht. Aus diesem Grund müssen Sie diese anmelden.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden. Als Nebenwohnung wird jede weitere Wohnung bezeichnet, die nicht vorwiegend genutzt wird.
Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.
Ihr Hauptwohnsitz ist anderorts gemeldet.
Hinweis: In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo Ihr Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Diese ist heute meist im Bürgerbüro bzw. Bürgeramt eingegliedert.
Spezielle Hinweise für Trier
- die Anmeldung erfolgt bei der für den Zweitwohnsitz zuständigen Meldebehörde
- Online-Terminvereinbarung
Anträge / Formulare
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Trier
Anmeldung
- erfolgt persönlich
- auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person möglich
Benötigte Unterlagen
- Personaldokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben)
- Wohnungsgeberbestätigung welche Sie vom Wohnungsgeber erhalten.
- Personalausweis
- Wohnungsgeberbestätigung
Spezielle Hinweise für Trier
- Personalausweis, Reisepass oder ausländischer Ausweis
- Wohnungsgeberbestätigung des Wohnungsgebers oder des Eigentümers
Besonderheiten
Einige Städte erheben eine Zweitwohnungsteuer.
Spezielle Hinweise für Trier
- In der Stadt Trier werden Zweitwohnsitzsteuern erhoben
Spezielle Hinweise für Trier
Informationen zum Datenschutz im Meldewesen - Europäische Datenschutz-Grundverordnung siehe unter www.trier.de
Rechtliche Grundlage
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
- sofort
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden.
- Anzeigefrist: 2 Wochen (null)
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Können Ausländer, die einen Wohnsitz im Ausland haben in Trier einen Zweitwohnsitz anmelden?
- Nein, ein Wohnsitz im Ausland zählt nicht mit bei der Frage von Haupt- und Nebenwohnsitz. Dies bezieht sich immer nur auf mehrere Wohnsitze in Deutschland.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/MeldewesenViehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen