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Gefährliche Hunde Erlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten. Für den Umgang mit gefährlichen Hunden gibt es besondere Verbote und Gebote.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie eine Erlaubnis. Kraft Gesetzes als gefährliche Hunde gelten Hunde der nachfolgenden Rassen inklusive Hunde, die von diesen Rassen abstammen:
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Pit Bull Terrier.
Darüber hinaus gelten Hunde als gefährlich, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder bereits als bissig auffällig geworden sind.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- persönlich erforderlich
- am Wohnsitz des Hundehalters
- Antrag
Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist neben der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters auch ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nachzuweisen. Darüber hinaus müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes müssen Sie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 250.000 EUR für sonstige Schäden abschließen und aufrechterhalten.
Gefährliche Hunde müssen mit einem elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so gekennzeichnet werden, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung ist durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Spezielle Hinweise für Trier
- berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes
- Zuverlässigkeit des Hundehalters
- Vorliegen der erforderlichen Sachkunde im Umgang mit gefährlichen Hunden durch Ausbildung und Ablegung einer theoretischen und
- praktischen Prüfung mit dem gehaltenen / zu erwerbenden Hund bei einem von der Landestierärztekammer bestellten / zugelassenen Veterinär
- Beantragende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet hat
- wenn Erlaubnis erteilt werden kann, Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 Gesetz über gefährliche Hunde
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für weitere Auskünfte und die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.
Anträge / Formulare
Gebühren / Kosten
Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Spezielle Hinweise für Trier
- bis maximal 150,00 Euro
Zahlungsart
- bar / EC
- per Rechnung
Benötigte Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Sachkundenachweis
- Sachkundenachweis
- Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Hundehalterhaftpflichtversicherung
Besonderheiten
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Weitere Informationen bietet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Landesordnungsbehörde.
Rechtliche Grundlage
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Vollzugsdienst und Verkehrsüberwachung (KvD)Wasserweg 7 - 9
54290 Trier
Montag 07:30 - 00:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 00:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 00:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 00:30 Uhr
Freitag 07:30 - 00:30 Uhr
Samstag 16:00 - 00:30 Uhr
Telefon: 115Telefon: +49 651 718-3333
Fax: +49 651 718-4100
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