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- b Dienstleistungen beginnend mit
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Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.
Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Negativbescheinigung des Jugendamtes,
- Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Besonderheiten
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Rechtliche Grundlage
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1618 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch /BGB)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Standesamt - Anmeldung zur EheschließungDomfreihof 1b
54290 Trier
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen