- a Dienstleistungen beginnend mit
- b Dienstleistungen beginnend mit
- c Dienstleistungen beginnend mit
- d Dienstleistungen beginnend mit
- e Dienstleistungen beginnend mit
- f Dienstleistungen beginnend mit
- g Dienstleistungen beginnend mit
- h Dienstleistungen beginnend mit
- i Dienstleistungen beginnend mit
- j Dienstleistungen beginnend mit
- k Dienstleistungen beginnend mit
- l Dienstleistungen beginnend mit
- m Dienstleistungen beginnend mit
- n Dienstleistungen beginnend mit
- o Dienstleistungen beginnend mit
- p Dienstleistungen beginnend mit
- r Dienstleistungen beginnend mit
- s Dienstleistungen beginnend mit
- t Dienstleistungen beginnend mit
- ä Dienstleistungen beginnend mit
- ö Dienstleistungen beginnend mit
Ergebnisse der Emissionsüberwachung bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie vorlegen
Leistungsbeschreibung
- Genehmigungsbedürftige Anlage nach der IndustrieemissionsRichtlinie - Auskunft zur Emissionsüberwachung Entgegennahme
- Betreiber von Anlagen nach der IndustrieemissionsRichtlinie müssen jährlich eine Auskunft zur Emissionsüberwachung der Anlage vorlegen
- Die Auskunft muss folgende Angaben beinhalten:
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
- gegebenenfalls weitere Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
- Wurden Emissionsgrenzwerte, Emissionswerte oder Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVTSchlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen
- Jährliche Zusammenfassung kann ausnahmsweise entfallen, wenn die erforderlichen Angaben bereits aufgrund anderer Vorschriften vorgelegt wurden
- zuständig: zuständige Behörde
Wenn Sie eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie betreiben, müssen Sie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie weitere Daten zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen vorlegen.
Wird ein Emissionsgrenzwert, ein Emissionswert oder eine Emissionsbegrenzung oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
Die jährliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung müssen Sie nicht einreichen, wenn Sie diese bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.
Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Verfahrensablauf
- Sie legen der für Sie zuständigen Behörde Angaben zur Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu überprüfen, vor.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre vorgelegten Unterlagen.
- Liegen die festgelegten Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, vergleicht die zuständige Behörde Ihre vorgelegte Zusammenfassung mit den BVT-Schlussfolgerungen.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Gebühren / Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Benötigte Unterlagen
- Angaben zu der Emissionsüberwachung
- Daten zur Prüfung der Einhaltung von Genehmigungsanforderungen
Besonderheiten
Wenn Sie entgegen der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Zusammenfassung oder die dort genannten Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Rechtliche Grundlage
- § 31 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
- Nummer 1.3.9 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 Anlage Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes Rheinland-Pfalz (ImSchZuVO)
- Nummer 1.8.2 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 Anlage Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes Rheinland-Pfalz (ImSchZuVO)
- § 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Bearbeitungszeit
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Die Auskunft zu Ergebnissen der Emissionsüberwachung und der Einhaltung von Genehmigungsanforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist der zuständigen Behörde jährlich vorzulegen. Die Frist zur Vorlage wird durch die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion festgelegt.
Zuständig
Struktur- und Genehmigungsdirektion NordStresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
20 03 61
56003 Koblenz
Haltestellen
- Haltestelle: Stadttheater
Linie:- Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Telefon: +49 261 120-0Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de