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Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES)

Leistungsbeschreibung

Exemplare von Tieren und Pflanzen, inklusive Hölzer der besonders geschützte Arten sowie Produkte aus ihnen, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, benötigen für eine Vermarktung (Kauf, Tausch etc.) eine Vermarktungsgenehmigung.

Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanzen und Palisanderhölzer. Produkte können z.B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

Welche Arten besonders geschützt sind, kann z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

Für Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, bestehen im Falle von Haltung, Zucht oder Vermaktung zusätzlich Meldepflichten. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Artenschutz: Meldepflicht bei Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten.

Besonderheit - Vorerwerbsbescheinigung:

Mit Beschluss der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz im Oktober 2016 wurden weitere Hölzer unter Schutz gestellt: Pterocarpus erinaceus (Kosso, African Rosewoode), Guibourtia tessmannii (Bubinga), Guibourtia pellegriniana (Bubinga) Guibourtia demeusei (Bubinga) sowie Dalbergia spp. (Palisander, Rosenholz). Von den Schutzbestimmungen sind nicht nur die Rohhölzer, sondern auch Erzeugnisse wie z. B. Musikinstrumente erfasst.

Altbestände dieser Hölzer und Teile davon, deren Erwerb vor dem 2. Januar 2017 nachgewiesen werden muss, bedürfen, für einen möglichen Handel, einer Vorerwerbsbescheinigung. Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der für Sie zuständigen Behörde für besonderen Artenschutz. Bei Fragen wenden Sie sich bitten an Ihre zuständige Behörde. 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
 

Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz (unter dem Link: www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

Gebühren / Kosten

Genehmigungen und Vorerwerbsbescheinigungen sind gebührenpflichtig nach dem besonderen Gebührenverzeichnis für Behörden des Umweltrechts, in der jeweils aktuellen Fassung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung.

Besonderheiten

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - Umweltordnung

Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
 
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