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Wohnsitz anmelden

Leistungsbeschreibung

  • Wohnsitz Anmeldung
  • Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden
  • Meldefrist: innerhalb von 2 Wochen nach Einzug
  • Anmeldung muss persönlich erfolgen oder durch Person mit Vollmacht
  • zuständig: zuständige Meldebehörde des neuen Wohnortes

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.

Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Trier

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: nein

Schriftform erforderlich: ja (außer bei automatisiertem Melderegister)

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Spezielle Hinweise für Trier

Verfahrensablauf

  • Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
  • Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
  • Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
  • Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung.

Spezielle Hinweise für Trier

  • bei einem Zuzug aus dem Ausland ist eine Online-Anmeldung nicht möglich
    • hier erfolgt die Antragstellung persönlich

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefüllter Meldeschein (außer bei automatisiertem Melderegister)
  • Mindestens ein Identitätsnachweis:
    • Personalausweis
    • Vorläufiger Personalausweis
    • Ersatz-Personalausweis
    • Anerkannter und gültiger Pass
    • Anerkanntes und gültiges Passersatzpapier
  • Bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
  • Bei Bezug von Wohneigentum: notariell beurkundeter Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
  • Bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Bei Vertretung durch eine andere Personen: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
  • Bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen
  • Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)

Spezielle Hinweise für Trier

  • Sorgerechtsnachweis bei alleinigem Sorgerecht

zusätzlicher Hinweis zu ausländischen Urkunden:  

  • für verschiedene Staaten wird eine Legalisation oder Apostille benötigt
  • innerhalb der EU ist eine internationale Urkunde ausreichend
  • hierzu kann das Fachamt Auskunft geben

Besonderheiten

Spezielle Hinweise für Trier

  • auch erwachsene Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eine neue Wohnung beziehen, können von diesen mit angemeldet werden
    • ausgenommen der Zuzug erfolgt aus dem Ausland (dann müssen alle zuziehenden Personen vorsprechen)
  • alle Personen müssen auf der Wohnungsgeberbescheinigung aufgelistet sein
  • ausgenommen sind Freunde, Verlobte oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen
  • hier wird eine Vollmacht der nicht mit vorsprechenden Personen benötigt

Anmeldung durch einen schriftlich Bevollmächtigten 

  • ist möglich solange der Zuzug aus dem Inland erfolgt
  • bei Anmeldung aus dem Ausland ist eine persönliche Vorsprache erforderlich

Hinweis zur Anmeldung bei Kindern unter 16 Jahren

  • bei getrennt lebenden Eltern:
  • haben beide Elternteile das Sorgerecht, ist grundsätzlich die Mitwirkung/Zustimmung des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich
    • wenn das Kind mit einem Elternteil aus der bisher von den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung in eine andere Wohnung verzieht oder
    • wenn das Kind von einem Elternteil in die Wohnung des anderen Elternteils an- bzw. umgemeldet wird
  • Vordruck Einverständiserklärung ist unter www.trier.de erhältlich
    • Kopie des Ausweisdokumentes des nicht vorprechenden Elternteils ist mit vorzulegen

Spezielle Hinweise für Trier

Informationen zum Datenschutz im Meldewesen - Europäische Datenschutz-Grundverordnung siehe unter www.trier.de

Rechtliche Grundlage

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html

Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 Minuten.

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Ist eine Abmeldung am alten Wohnort erforderlich?

  • nein, die Meldebehörde gibt diese Information an die Meldebehörde des alten Wohnortes weiter

Müssen Neugeborene auch angemeldet werden?

  • die Geburtsmitteilung erfolgt durch das Standesamt
  • die Anmeldung erfolgt dann automatisch
  • Ausnahme bei im Ausland geborenen Kindern:
    • ist die persönliche Vorsprache der Eltern mit der Geburtsurkunde und den Ausweisen erforderlich
    • es reicht, wenn ein Elternteil vorspricht

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
 
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