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Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E beantragen
Leistungsbeschreibung
- Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung der Klassen D, DE, D1 oder D1E
- Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E wird für 5 Jahre verlängert
- Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden
- zuständig: zuständige Fahrerlaubnisbehörde
Die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E ist höchstens 5 Jahre gültig. Wenn Sie eine solche Fahrerlaubnis haben und sie bald ausläuft, können Sie sie verlängern lassen. Den Antrag stellen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts. Die Verlängerung ist ebenfalls höchstens 5 Jahre gültig.
- Sie haben einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnis der Klasse D, D1, DE oder D1E.
- Sie sind geeignet, einen Bus zu führen.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Gebühren / Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- aktueller Führerschein
- biometrisches Foto
- Nachweis über das Sehvermögen (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung (nicht älter als 1 Jahr)
- wenn Sie 50 Jahre oder älter sind: leistungspsychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)
Besonderheiten
Sie bekommen immer einen neuen Führerschein.
Rechtliche Grundlage
- § 23 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßen-verkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 24 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 Verordnung über die Zulassung von Per-sonen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 Verordnung über die Zu-lassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bearbeitungszeit
Den Antrag können Sie frühestens 6 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis stellen.
Wenn Sie den Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis stellen, erfolgt keine Verlängerung mehr, sondern die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dass Sie bereits früher einmal eine entsprechende Fahrerlaubnis innehatten, geht dann aus dem neuen Führerschein nicht mehr hervor.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - FahrerlaubnisbehördeViehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen